6 MIN
Die Märzklausel und die Lohnsteuer: was du wissen musst
Das Wichtigste in Kürze zur Märzklausel und der Lohnsteuer
- Die Märzklausel ist rein sozialversicherungsrechtlich: Einmalzahlungen zwischen Januar und März werden unter bestimmten Voraussetzungen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet, nämlich wenn die Summe aus laufendem Entgelt und Sonderzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.
- Lohnsteuer folgt dem Zuflussprinzip: Steuerlich gilt die Märzklausel nicht. Die Sonderzahlung wird immer im Monat der tatsächlichen Auszahlung versteuert, unabhängig davon, ob sozialversicherungsrechtlich eine Zuordnung ins Vorjahr erfolgt.
- Falsche Anwendung hat Konsequenzen: Wer die Märzklausel nicht korrekt prüft und anwendet, riskiert Nachzahlungen bei der nächsten Betriebsprüfung. Arbeitgeber sollten deshalb jede Sonderzahlung im ersten Quartal vorab prüfen – und bei Möglichkeit die Auszahlung auf April oder später verschieben.
Was bedeutet die Märzklausel?
Sonderzahlungen sind bei Arbeitnehmern grundsätzlich ein Grund zur Freude. Diese kann sich jedoch schnell eintrüben, wenn diese Zuwendung in den Monaten Januar bis März vergütet wird. Grund dafür ist die sogenannte Märzklausel, die bei Auszahlungen in dieser Zeit zwingend zu beachten ist.
Kurz zusammengefasst, legt diese Klausel fest, dass alle vom 1. Januar bis 31. März geleisteten Sonderzahlungen sozialversicherungsrechtlich dem Dezember des Vorjahres zugeordnet werden müssen – und zwar dann, wenn das bis dahin aufgelaufene Entgelt inklusive der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung übersteigt. Wird diese Grenze nicht überschritten, wird die Sonderzuwendung im Auszahlungsmonat voll beitragspflichtig. Die Märzklausel betrifft dabei ausschließlich die Sozialversicherung.
Bezüglich der Lohnsteuer gilt für die Märzklausel das sogenannte Zuflussprinzip. Dieses Wissen ist essenziell, damit sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer wissen, womit sie hinsichtlich der Steuererklärung mit der Märzklausel zu rechnen haben.
Exkurs: Was ist das Zuflussprinzip?
Das Zuflussprinzip ist ein steuerrechtlicher Grundsatz, der in § 11 EStG verankert ist. Er besagt, dass Einnahmen in dem Kalenderjahr zu versteuern sind, in dem sie dem Empfänger tatsächlich zugeflossen sind – unabhängig davon, für welchen Zeitraum sie gezahlt werden.
Für die Lohnabrechnung bedeutet das konkret:
- Eine Sonderzahlung, die im März ausgezahlt wird, ist steuerlich im März zu erfassen – auch wenn sie wirtschaftlich das Vorjahr betrifft.
- Der Zeitpunkt der Entstehung oder Vereinbarung spielt steuerlich keine Rolle.
- Maßgeblich ist ausschließlich der Zeitpunkt, an dem das Geld verfügbar gemacht wird.
Im Unterschied dazu folgt die Sozialversicherung bei Einmalzahlungen im ersten Quartal der Märzklausel, die eine Rückwirkung ins Vorjahr vorsehen kann. Lohnsteuer und Sozialversicherung können bei derselben Sonderzahlung also unterschiedliche Zuordnungszeiträume haben – ein Umstand, der in der Praxis regelmäßig zu Verwirrung führt. Hier kann eine hochwertige HR-Software oder auch eine Software für Lohnabrechnungen helfen, Fehler zu vermeiden.
Wie funktioniert die Berechnung der Märzklausel?
Eine rein theoretische Erklärung der Märzklausel kann noch immer viele Fragen aufwerfen. Wir wollen daher auch einen praktischen Anwendungsfall beleuchten. Für eine korrekte Berechnung sind folgende Schritte notwendig:
- Summieren Sie alle beitragspflichtigen laufenden Entgelte der Monate Januar bis März.
- Addieren Sie die Einmalzahlung zu dieser Summe hinzu.
- Vergleichen Sie das Ergebnis mit der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (3 × monatliche BBG).
- Wird die Grenze überschritten, greift die Märzklausel – die gesamte Einmalzahlung wird dem Vorjahr zugeordnet.
Ein Beispiel zu Berechnung der Märzklausel:
Eine Mitarbeiterin mit einem laufenden Entgelt von 4.500 Euro erhält im März 2023 eine Sonderzahlung in Höhe von 4.000 Euro. Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung beträgt für 2023 4.987,50 Euro, in den hier maßgeblichen Monaten Januar bis März gilt also eine anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze von 3 x 4.987,50 = 14.962,50 Euro.
Prüfung der Märzklausel
Gehälter Januar bis März 2023 (3 x 4.500) = 13.500 EUR
Sonderzahlung März = 4.000 EUR
Summe = 17.500 EUR
Anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze = 14.962,50 EUR
Differenz = 2.537,50 EUR
Ergebnis
Die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird durch die bis März geleisteten regelmäßigen Gehälter inklusive der im März ausgezahlten Sonderzuwendung überschritten. Die Märzklausel muss angewendet werden.
Folglich wird die gesamte Einmalzahlung in allen Zweigen der Sozialversicherung dem Vorjahr zugeordnet. Für die Berechnung maßgebend sind die im Vorjahr geltenden Beitragssätze, Beitragsgruppen sowie die damaligen Beitragsbemessungsgrenzen – nicht die des aktuellen Jahres.
Was muss man zur Märzklausel und Lohnsteuerbescheinigung wissen?
Eine häufige Fehlerquelle liegt in der Frage, wie die Märzklausel in der Lohnsteuerbescheinigung abzubilden ist. Hier gilt: Die Märzklausel ist eine rein sozialversicherungsrechtliche Regelung. In der Lohnsteuerbescheinigung wird die Sonderzahlung steuerlich dem Monat der tatsächlichen Auszahlung zugeordnet. Die Sozialversicherungsbeiträge hingegen werden – sofern die Märzklausel greift – dem Vorjahr zugeordnet und entsprechend in der Meldung ans Vorjahr einbezogen.
Dieser Unterschied zwischen lohnsteuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Behandlung kann in der Steuererklärung des Arbeitnehmers relevant werden, insbesondere wenn es um die Überprüfung anrechenbarer Sozialversicherungsbeiträge geht.
Und apropos Sozialversicherung: Wenn dich auch interessiert wie der sogenannte Phantomlohn in Verbindung mit Sozialversicherungen gehändelt wird, dann besuche gern unseren Blog!
Unsere Hinweise für ein sicheres Handling der Lohnsteuer und der Märzklausel
Die Lohnsteuer und die Märzklausel müssen mit der nötigen Umsicht und dem richtigen Fachwissen angegangen werden. Wir haben einige Hinweise, die das Handling erleichtern:
- Die Märzklausel gilt nur für Beschäftigte, die bereits im Vorjahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt waren.
- Endet eine Beschäftigung bis 31.3. des Jahres und folgt danach eine Sonderzahlung, wird diese dem letzten Beschäftigungsmonat zugerechnet – die Märzklausel gilt nicht.
- Wurde die Beschäftigung schon im Vorjahr beendet und folgt eine Einmalzahlung nach dem 31.3. des Folgejahres, so bleibt diese beitragsfrei.
- Gibt es im laufenden Jahr kein beitragspflichtiges Entgelt und folgt dennoch eine Sonderzahlung von Januar bis März, so ist sie dem Vorjahr zuzurechnen.
- Steuerrechtlich greift die Märzklausel nicht: Hier gilt das Zuflussprinzip, also die Versteuerung zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Märzklausel sozialversicherungsrechtlich zur Anwendung kommt.
- Bei der Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten abweichende Beitragsbemessungsgrenzen. Die Prüfung der Märzklausel erfolgt jedoch stets anhand der Kranken- und Pflegeversicherungsgrenze.
Unser Fazit zur Märzklausel und der Lohnsteuer
Willst du die Märzklausel und die Lohnsteuer richtig händeln, lohnt es sich, jede in den Monaten Januar bis März gezahlte Sonderzuwendung sorgfältig auf die Anwendbarkeit der Märzklausel zu prüfen. Unterbleibt die korrekte Anwendung, drohen Nachzahlungen sowie Korrekturbedarf bei der nächsten Betriebsprüfung.
Um Probleme oder Unklarheiten zu vermeiden, ist ebenfalls zu klären, ob die Auszahlung anstehender Einmalzahlungen auch in späteren Monaten vorgenommen werden kann. Bei Vergütung ab April gilt die Märzklausel nämlich nicht mehr.
Für Arbeitgeber empfiehlt es sich, intern eine standardisierte Prüfroutine für Sonderzahlungen im ersten Quartal zu etablieren – idealerweise bevor der Auszahlungstermin festgelegt wird. So lassen sich aufwändige Korrekturnachzahlungen und Abrechnungsfehler vermeiden.
Wenn dich noch weitere Themen rund um Lohn, Urlaub und Abrechnungen interessieren, dann findest du auf unserem Blog auch weitere Beiträge dazu wie bei einer Kündigung in der Probezeit vorgegangen werden kann oder wie man die Abrechnung von Praktikanten angeht.
FAQ: Lohnsteuer und Märzklausel
Die Märzklausel ist eine sozialversicherungsrechtliche Sonderregelung für Einmalzahlungen, die zwischen Januar und März ausgezahlt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden diese Zahlungen dem Dezember des Vorjahres zugeordnet. Für die Lohnsteuer gilt die Märzklausel jedoch nicht, da hier das Zuflussprinzip maßgeblich ist. Die steuerliche Erfassung erfolgt daher immer im Monat der tatsächlichen Auszahlung.
Für die Berechnung werden zunächst die laufenden beitragspflichtigen Entgelte der Monate Januar bis März addiert. Anschließend wird die Einmalzahlung hinzugerechnet und mit der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze verglichen. Wird diese Grenze überschritten, kommt die Märzklausel zur Anwendung. Die Sonderzahlung wird dann vollständig dem Vorjahr zugeordnet.
Die Märzklausel greift ausschließlich bei Einmalzahlungen zwischen Januar und März, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sozialversicherung ordnet die Zahlung dann dem Vorjahr zu. Die Lohnsteuer bleibt davon unberührt und wird nach dem Auszahlungszeitpunkt berechnet. Dadurch gelten für dieselbe Zahlung unterschiedliche Zuordnungszeiträume.
Die Verwirrung entsteht, weil für dieselbe Sonderzahlung unterschiedliche Rechtsgrundlagen gelten. Die Sozialversicherung kann eine Zahlung aufgrund der Märzklausel dem Vorjahr zuordnen, während die Lohnsteuer sie im Auszahlungsmonat erfasst. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sehen daher teilweise unterschiedliche Werte in Abrechnungen und Meldungen. Eine korrekte Lohnabrechnung hilft, Fehler und Rückfragen zu vermeiden.
Die Märzklausel gilt grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die bereits im Vorjahr beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt waren. Sie findet Anwendung bei Sonderzahlungen wie Boni, Weihnachtsgeld oder Tantiemen, die im ersten Quartal ausgezahlt werden. Entscheidend sind die Beschäftigungsdauer und die Höhe des beitragspflichtigen Entgelts. Ohne diese Voraussetzungen kommt die Regelung nicht zur Anwendung.