Mitarbeiterin räumt Arbeitsplatz während Kündigung in der Probezeit im Büro aus

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Kündigung in der Probezeit rechtssicher angehen

Bei der Neueinstellung von Arbeitskräften ist die Vereinbarung einer Probezeit üblich. Sie kann individuell festgelegt werden, darf sechs Monate aber nicht überschreiten. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber entstehen gerade bei Kündigungen in der Probezeit viele Fragen und Unsicherheiten.

Wir geben wertvolle Hinweise, damit in diesem Prozess keine Fehler passieren und du deine Rechte kennst!

 

Das Wichtigste in Kürze zu Kündigungen in der Probezeit

  • Kein Kündigungsschutz in der Probezeit: Das KSchG gilt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Kündigungen sind daher ohne Angabe von Gründen möglich, solange sie nicht sittenwidrig oder willkürlich sind. 
  • Verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen: Sie gilt für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen, ohne festes Datum (kein Monatsende oder 15. des Monats). 
  • Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen: Schwangere, Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer in Elternzeit dürfen auch in der Probezeit nicht oder nur eingeschränkt gekündigt werden.

Kann man in der Probezeit kündigen?

Einer der wichtigsten Aspekte der Probezeit ist, dass das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in dieser Zeit grundsätzlich nicht gilt. Das KSchG greift erst, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate bestanden hat. Kündigungen in der Probezeit können aus diesem Grund vom Arbeitgeber jederzeit ausgesprochen werden – solange die Kündigung nicht sittenwidrig oder willkürlich ist.

Eine wichtige Ausnahme bilden Kleinbetriebe. In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern (bei Altverträgen vor 2004: fünf oder weniger) gilt das KSchG generell nicht, unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Kündigungen während der Probezeit sind hier also noch unkomplizierter möglich.

Was gilt bei ordentlicher und fristloser Kündigung in der Probezeit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Wurden im Arbeitsvertrag keine abweichenden Regelungen getroffen, gilt normalerweise eine gesetzliche Kündigungsfrist von vier Wochen. Während der Probezeit greift eine Kündigungsfrist von zwei Wochen bei ordentlichen Kündigungen. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmende kündigt. Die ordentliche Kündigung ist ohne Angaben von Gründen möglich, solange sie auch hier nicht willkürlich oder sittenwidrig durchgeführt wird.

Eine ordentliche Kündigung in der Probezeit muss nicht zum Ende des Monats oder zum 15ten eines Monats erfolgen. Das Arbeitsverhältnis endet ab dem Tag der Kündigung zwei Wochen später. Eine fristlose Kündigung ist nach wie vor nur mit wichtigem Grund möglich. Daran ändert auch die Probezeit nichts.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen bei einer Kündigung in der Probezeit folgendes wissen:

Arbeitgeber

  • Die Kündigung darf nicht willkürlich oder sittenwidrig erfolgen
  • Der Betriebsrat muss vor der Kündigung angehört werden
  • Fristlose Kündigungen sind in Fällen von z.B. Diebstahl, groben Pflichtverletzungen und Arbeitsverweigerung möglich

Arbeitnehmer

  • Auch der Arbeitnehmer muss eine Frist von zwei Wochen einhalten
  • Die Kündigung in der Probezeit muss nicht begründet werden
  • Gründe für eine fristlose Kündigung können Mobbing, ausbleibende Lohnzahlung und unzumutbare Arbeitsbedingungen sein

Was bedeutet sittenwidrig?

Sittenwidrig bedeutet, dass die Kündigung gegen das allgemeine Anstandsgefühl verstößt oder von verwerflichen Motiven geleitet wird – zum Beispiel, wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung in der Probezeit ausspricht, weil ein Mitarbeiter eine Gewerkschaft gegründet hat oder eine Beschwerde eingereicht hat. Die Kündigung darf also nicht als Rache oder Druckmittel eingesetzt werden.

Sonderfall: Tarifvertragliche Abweichungen

Zu beachten ist, dass Tarifverträge von den gesetzlichen Regelungen abweichen können – sowohl hinsichtlich der Dauer der Probezeit als auch der geltenden Kündigungsfristen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher stets den für sie geltenden Tarifvertrag prüfen, bevor sie eine Kündigung in der Probezeit aussprechen oder entgegennehmen.

Gilt für die Kündigung die Schriftform?

Die Kündigung in der Probezeit muss in jedem Fall schriftlich erfolgen. Weder eine mündliche Kündigung noch Kündigungen per Mail, Fax oder Messengerdienst sind rechtens. Wir empfehlen zudem, sich den Erhalt der Kündigung beidseitig zu bestätigen, wenn diese rechtens ist. So bist du auf der sicheren Seite.

Kündigung in der Probezeit bei Schwangeren und Azubis

Schwangere genießen besonderen Schutz und dürfen nicht gekündigt werden. Das gilt auch, wenn sich das Arbeitsverhältnis noch in der Probezeit befindet. Für Schwangere gelten im Arbeitsverhältnis ebenfalls andere Sonderregelungen. So muss außerdem die Verjährung des Urlaubsanspruchs im Blick behalten werden.

Für Auszubildende gilt – die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und darf vier Monate nicht übersteigen. Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, können Arbeitgeber sowie Auszubildende ohne Kündigungsfrist in der Probezeit kündigen.

Wichtig: Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt nur dann, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung bekannt ist oder innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Wird die Schwangerschaft erst später bekannt, kann die Kündigung dennoch unwirksam sein – dies sollte jedoch im Zweifelsfall rechtlich geprüft werden.

Weitere besonders geschützte Personengruppen

Neben Schwangeren oder auch Auszubildenden gibt es weitere Personengruppen, die gesondert berücksichtigt werden müssen.

Bei einer Kündigung in der Probezeit gelten für folgende Personengruppen besondere Regelungen:

  • Schwerbehinderte Menschen: Arbeitgeber sollten nicht nur beim Handling von Bewerbungen mit Schwerbehinderung aufmerksam sein, sondern auch bei Kündigungen. Für die Kündigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern benötigen Arbeitgeber grundsätzlich die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses – also in der Regel während der Probezeit – gilt dieser besondere Schutz jedoch noch nicht.
  • Betriebsratsmitglieder: Mitglieder des Betriebsrats genießen besonderen Kündigungsschutz. Eine ordentliche Kündigung ist während ihrer Amtszeit grundsätzlich unzulässig – auch in der Probezeit. Eine außerordentliche Kündigung bleibt bei wichtigem Grund möglich, bedarf aber der Zustimmung des Betriebsrats.
  • Arbeitnehmer in Elternzeit: Wer sich in Elternzeit befindet, darf grundsätzlich nicht gekündigt werden. Dieser Schutz gilt unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis sich noch in der Probezeit befindet.

Auf den rechtzeitigen Zugang der Kündigung achten

Will ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer eine Kündigung in der Probezeit aussprechen, muss er darauf achten, dass die Kündigung den Mitarbeitenden rechtzeitig erreicht. Nur mit der Einhaltung der gesetzlichen Fristen greift die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen. Konkret bedeutet das, dass die Kündigung nicht am letzten Tag der Probezeit verschickt werden sollte, denn hier besteht das hohe Risiko, dass dem Mitarbeiter die Kündigung erst zugeht, wenn die Probezeit bereits verstrichen ist.

Liegt der Beendigungszeitraum durch die zweiwöchige Kündigungsfrist außerhalb der Probezeit, ist dies allerdings kein Problem.

Was passiert nach der Probezeit?

Mit dem Ende der Probezeit ändern sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Kündigung erheblich. Ab diesem Zeitpunkt gilt in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitenden das Kündigungsschutzgesetz, sofern das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat. Das bedeutet: Eine Kündigung muss nun sozial gerechtfertigt sein und kann auf personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Gründe gestützt werden.

Zugleich verlängern sich die Kündigungsfristen. Die gesetzliche Mindestkündigungsfrist beträgt nach der Probezeit vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit steigt diese Frist weiter an.

Anspruch auf Arbeitszeugnis und Freistellung

Auch bei einer Kündigung in der Probezeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Auf Verlangen muss der Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis ausstellen, das Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit sowie zur Leistung und zum Verhalten enthält.

Darüber hinaus ist es möglich, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist von der Arbeit freistellen. Dies kann einvernehmlich oder – unter bestimmten Voraussetzungen – auch einseitig durch den Arbeitgeber erfolgen. Während der Freistellung besteht weiterhin Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.

Kündigungen in der Probezeit rechtssicher handhaben

Um Kündigungen in der Probezeit auszusprechen und durchzusetzen, bedarf es eines klaren Managements und der Einhaltung gewisser Regeln. Nur wenn diese von allen Parteien berücksichtigt werden, werden Kündigungen wirklich rechtskräftig.

Um genau ein solches strukturiertes Vorgehen zu ermöglichen, stellt SP_Data moderne HR-Software zur Verfügung wie beispielsweise das HR-Mitarbeiterportal.

FAQ: Kündigung in der Probezeit

Die gesetzliche Kündigungsfrist während der Probezeit beträgt in der Regel zwei Wochen. Diese Frist gilt sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Die Kündigung muss dabei nicht zum Monatsende ausgesprochen werden. Das Arbeitsverhältnis endet genau zwei Wochen nach Zugang der Kündigung.

Eine Kündigung in der Probezeit durch den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Zudem darf die Kündigung nicht diskriminierend oder sittenwidrig sein. In Unternehmen mit Betriebsrat muss dieser vor der Kündigung angehört werden. Wichtig ist außerdem, dass die Kündigung dem Arbeitnehmer rechtzeitig zugeht.

Ja, eine fristlose Kündigung während der Probezeit ist möglich, allerdings nur aus wichtigem Grund. Dazu zählen beispielsweise Diebstahl, grobe Pflichtverletzungen oder Arbeitsverweigerung. Auch Arbeitnehmer können fristlos kündigen, etwa bei ausbleibender Lohnzahlung. Die Probezeit ändert nichts an den strengen Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung.

In den ersten sechs Monaten eines Arbeitsverhältnisses greift das Kündigungsschutzgesetz in der Regel noch nicht. Deshalb ist eine Kündigung in der Probezeit oft einfacher möglich. Ausnahmen gelten jedoch bei besonderen Schutzgruppen wie Schwangeren oder Betriebsratsmitgliedern. Auch sittenwidrige Kündigungen bleiben unzulässig.

Ja, eine ordentliche Kündigung in der Probezeit muss meistens nicht begründet werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis mit Einhaltung der Frist beenden. Trotzdem dürfen keine diskriminierenden oder willkürlichen Motive hinter der Kündigung stehen. Die gesetzlichen Vorgaben müssen weiterhin eingehalten werden.