Lexikon

A1-Bescheinigung

Sind Arbeitnehmer vorübergehend in einem Land innerhalb der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz, Nordirland oder im Vereinigten Königreich Großbritannien beruflich tätig, so benötigen sie eine A1-Bescheinigung. Diese wird von der deutschen Sozialversicherung ausgestellt und bestätigt, dass eine Person im Rahmen ihrer Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, im Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz weiterhin dem Sozialversicherungssystem des Herkunftslandes und nicht den sozialrechtlichen Vorschriften des ausländischen Staates unterliegt. Damit lässt sich eine gleichzeitige Beitragszahlung in mehreren Mitgliedsländern sowie der Wechsel zwischen verschiedenen Sozialversicherungssystemen vermeiden.

Wie wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Seit dem 01.Januar 2025 ist die A1-Bescheinigung elektronisch zu beantragen. Der Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung mit einem Papierformular ist unzulässig, da für alle Personenkreise ein verpflichtendes elektronisches Verfahren vorgesehen ist.

Wo wird die A1-Bescheinigung beantragt?

Die zuständige Stelle für die Beantragung der A1-Bescheinigung hängt davon ab, wie die betroffene Person krankenversichert ist.

Ist die erwerbstätige Person in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert, übernimmt die Krankenkasse die Bearbeitung des Antrags. Dies gilt auch, wenn zusätzlich eine private Zusatzversicherung besteht.

Wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und berufsständisch versorgt ist, dann ist die Arbeitsgemeinschaft berufsständische Versorgungseinrichtung (ABV) zuständig.

Der Rentenversicherungsträger ist zuständig, wenn die erwerbstätige Person privat krankenversichert und nicht berufsständig versorgt ist.

Personen, die regelmäßig in mehr als einem Mitgliedstaat erwerbstätig sind (sog. „gewöhnliche Mehrfacherwerbstätigkeit“), beantragen die A1-Bescheinigung beim zuständigen Träger ihres Wohnstaates. Liegt der Wohnsitz in Deutschland, ist das der GKV-Spitzenverband. Das Krankenversicherungsverhältnis spielt dabei keine Rolle.

Diese Regelungen gelten für Entsendungen auf Grundlage eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens nicht. Die zuständige Stelle ist auf dem jeweiligen Antragsformular angegeben.

Geltungsbereich und Gültigkeit

Die A1-Bescheinigung gilt für Arbeitnehmer, verbeamtete Personen und Selbständige, wenn sie ihre Tätigkeit vorübergehend im Ausland ausführen.

In der Regel ist die A1-Bescheinigung bis zu 24 Monate gültig. Sollte der Einsatz länger dauern, kann eine Verlängerung beantragt werden. Voraussetzung dafür ist eine Zustimmung der Sozialversicherungsträger beider beteiligten Länder.