Minijob-Grenze: Wie berechnet sich der Verdienst?

2 Min
Minijob-Grenze
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen geht weit über den laufenden Monatslohn hinaus. Entscheidend sind alle regelmäßigen Entgeltbestandteile und auch die Frage, ob zusätzliche Zahlungen vorhersehbar sind. Am Ende kommt es bei falscher Beurteilung immer wieder zu einer Überschreitung der Minijob-Grenze, die spätestens bei der nächsten Betriebsprüfung für böse Überraschungen sorgen kann. Wir zeigen dir, worauf du achten musst.

2026 liegt die monatliche Minijob-Verdienstgrenze bei durchschnittlich 603 Euro, bei einer durchgehenden Beschäftigung über zwölf Monate entspricht das 7.236 Euro im Jahr. Einzelne Monate dürfen darüber liegen, wenn die Voraussetzungen für einen Minijob insgesamt eingehalten werden.

Was zählt zum regelmäßigen Verdienst?

Grundsätzlich zählen alle laufenden und einmaligen beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung dazu. Neben dem vereinbarten Arbeitslohn können das beispielsweise Zulagen, Mehrarbeitsvergütungen, Prämien, Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sein. Auch beitragspflichtige Sachbezüge und andere geldwerte Vorteile können den maßgeblichen Verdienst erhöhen. Ob eine Leistung tatsächlich anzurechnen ist, hängt von ihrer steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Behandlung ab. 

Vorhersehbar oder nicht?

Zu Beginn einer Beschäftigung musst du beurteilen, welche Einnahmen im maßgeblichen Zeitraum mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind. Dazu gehören auch tarifvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung festgelegte Sonderzahlungen.

Anders sieht es bei einem freiwilligen Bonus aus, der vom Geschäftsergebnis abhängt und zunächst nicht sicher zu erwarten ist. Solche Einnahmen werden erst bei ihrer tatsächlichen Zahlung und der dann erforderlichen Prüfung berücksichtigt.

Das gilt auch für ungeplante zusätzliche Arbeitsstunden. Werden Mehrarbeitsvergütungen dagegen regelmäßig erwartet, gehören sie bereits in die ursprüngliche Prognose.

Welche Zahlungen bleiben außen vor?

Nicht jede Arbeitgeberleistung erhöht den maßgeblichen Verdienst im Minijob:

Steuerfreie Einnahmen, die nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nicht zum Arbeitsentgelt gehören, bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Dazu können beispielsweise steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gehören. Auch bestimmte steuerfreie Arbeitgeberleistungen können zusätzlich gewährt werden.

Voraussetzung ist immer, dass die jeweiligen gesetzlichen Anforderungen tatsächlich erfüllt sind. Ein pauschal als Nachtzuschlag bezeichneter Entgeltbestandteil ist deshalb nicht automatisch anrechnungsfrei.

Wann darf die Grenze überschritten werden?

Ein Überschreiten ist in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich, wenn es nicht vorhersehbar war. In diesen Monaten darf das Entgelt höchstens das Doppelte der monatlichen Grenze betragen. Ein typisches Beispiel ist die kurzfristige Vertretung eines erkrankten Kollegen. Regelmäßig wiederkehrende saisonale Mehrarbeit gilt hingeben nicht als unvorhersehbar.

Was kannst du tun?

  • Prüfe bei jedem Minijob den regelmäßigen Jahresverdienst einschließlich vorhersehbarer Sonderzahlungen.
  • Unterscheide beitragspflichtige Zahlungen von steuer- und beitragsfreien Leistungen.
  • Dokumentiere die Verdienstprognose und ihre Berechnungsgrundlagen.
  • Kontrolliere ungeplante Mehrarbeit und Überschreitungsmonate.
  • Prüfe bei Änderungen, ob der Minijobstatus weiterhin besteht.
  • Berücksichtige auch mögliche weitere Beschäftigungen des Mitarbeiters.

Hinweis
Zum 1. Januar 2027 steigt die Minijob-Verdienstgrenze auf 633 Euro monatlich.