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EuGH-Urteil zu Teilzeit-Überstunden
Teilzeitbeschäftigte im Nachteil
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass tarifliche Regelungen, die keine Unterscheidung zwischen Teilzeit- und Vollzeitkräften bei der Auslösegrenze für eine erhöhte Vergütung vorsehen, Teilzeitbeschäftigte benachteiligen. Konkret ging es um einen Fall eines teilzeitbeschäftigten Piloten aus Deutschland.
Nach den Tarifverträgen der Fluggesellschaft haben Piloten Anspruch auf eine "Mehrflugdienststundenvergütung", wenn sie eine festgelegte Anzahl von Flugdienststunden im Monat leisten. Diese Auslösegrenzen sind einheitlich für Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte. Der EuGH entschied, dass die identischen Auslösegrenzen für Teilzeitpiloten zu einer höheren Arbeitsbelastung im Vergleich zu Vollzeitpiloten führen. Dies stellt eine Diskriminierung dar, es sei denn, sie ist durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt.
Im konkreten Fall hatte der teilzeitbeschäftigte Pilot argumentiert, dass die tariflichen Bestimmungen unwirksam seien, da sie Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund schlechter behandeln. Er verlangte zusätzliche Vergütung für die Flugdienststunden, die er im Verhältnis zu seiner individuellen Arbeitszeit mehr geleistet hatte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass die Auslösegrenzen einheitlich festgelegt seien, um eine besondere Arbeitsbelastung auszugleichen, die erst eintritt, wenn die tariflichen Auslösegrenzen überschritten sind.
Der EuGH betonte in seiner Entscheidung, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe der Fluggesellschaft überprüfen müsse. Er äußerte jedoch erhebliche Zweifel an der Begründung, die einheitliche Auslösegrenzen mit einer besonderen Arbeitsbelastung und deren Auswirkungen auf die Gesundheit der Piloten rechtfertigen soll.
Das Bundesarbeitsgericht hatte dem EuGH diesen Fall vorgelegt, um zu klären, ob eine nationale Regelung, nach der Teilzeitbeschäftigte die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden wie Vollzeitbeschäftigte leisten müssen, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten, als diskriminierend im Sinne des Unionsrechts anzusehen ist.
In der vorliegenden Entscheidung hat der EuGH diese Frage bejaht und somit bestätigt, dass eine derartige nationale Regelung eine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten darstellt, sofern keine sachliche Rechtfertigung dafür besteht.
Quelle: Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 19.10. 2023, Rechtssache C-660/20