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eAU 2027 - Was passiert bei Krankenhaus, Reha & Sonderfällen?

Eine Krankmeldung, ein Krankenhausaufenthalt, anschließend eine Reha. Daraus kann aus Sicht der Payroll ein einziger längerer Fehlzeitfall werden. Doch im eAU-Verfahren kommen dazu möglicherweise mehrere Rückmeldungen, Stornierungen und korrigierte Daten an. Ab 2027 gilt nun eine neue Datensatzversion. Worauf musst du achten?

Krankenhausaufenthalte sind bereits heute Teil des eAU-Verfahrens, Aufenthalte in Reha- und Vorsorgeeinrichtungen werden seit 2025 an Arbeitgeber zurückgemeldet. Die ab dem 1. Januar 2027 gültige eAU-Datensatzversion 3 führt hierzu neue Verfahrensregeln ein. 

Drei Rückmeldungen, drei unterschiedliche Fälle

Bei einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit meldet die Krankenkasse „2 – AU“. Für einen stationären Krankenhausaufenthalt steht „3 – Krankenhaus“.

Für einen stationären Aufenthalt in einer Rehaeinrichtung „5 – Reha/Vorsorge“.

Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder der Reha kann zunächst nur das voraussichtliche Ende vorliegen. Erhält die Krankenkasse später eine Verlängerung oder das tatsächliche Entlassungsdatum, übermittelt sie die aktualisierte Information von sich aus und storniert die bisherige Rückmeldung. Das kann zeitlich verzögert passieren, weil auch die Meldung der Einrichtung an die Krankenkasse nicht immer sofort eingeht. 

Für dich heißt das: Schließe einen Fehlzeitfall nicht allein aufgrund eines voraussichtlichen Entlassungsdatums ab. Prüfe, ob spätere Rückmeldungen den erfassten Zeitraum und ggf. eine bereits erstellte Entgeltabrechnung ändern.

Rückmeldung “Sonderfall”

Nicht jeder Aufenthalt lässt sich mit einem vollständigen Zeitraum über die eAU nachweisen. Bei bestimmten teilstationären Krankenhausbehandlungen sowie ganztagsambulanten und mobilen Reha- oder Kombinationsbehandlungen meldet die Krankenkasse „6 – Sonderfall“. Beginn und Ende des Nachweises bleiben in dieser Rückmeldung leer.

In diesen Fällen brauchst du einen anderen Nachweis. Bei der entsprechenden Krankenhausbehandlung ist dies eine Liegebescheinigung, bei der Reha eine Aufenthaltsbescheinigung der Einrichtung. Der Mitarbeiter muss sie für den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber besorgen. Ein leerer Zeitraum im Datensatz bedeutet hier also nicht, dass du die Abwesenheit ohne weitere Klärung verwerfen kannst. 

Rückmeldung "In Prüfung"

Der Rückmeldegrund „7 – In Prüfung“ weist auf einen Sachverhalt hin, den die Krankenkasse zunächst klären muss, etwa weil eingegangene Daten fehlerhaft sind. Klärt sie den Fall innerhalb von 28 Tagen, folgt eine weitere Rückmeldung. Bleibt eine Klärung aus, kann eine erneute Anfrage erforderlich sein.

Bei „8 – Anderer Nachweis liegt vor“ ist der Krankenkasse beispielsweise ein privatärztlicher oder ausländischer AU-Nachweis bekannt. Auch diese Antwort enthält nicht die üblichen Angaben zu einem elektronischen AU-Zeitraum. Den konkreten Nachweis musst du gesondert klären. 

Der Mitarbeiter muss sich weiterhin krankmelden

Die eAU ersetzt nicht die Mitteilung des Mitarbeiters. Für eine berechtigte Abfrage muss er dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit oder den Aufenthalt sowie die voraussichtliche Dauer mitgeteilt haben. Erst danach rufst du die Daten bei der zuständigen Krankenkasse ab. 

Gerade deshalb sollten Krankmeldung, eAU-Anfrage, Rückmeldung und eventueller zusätzlicher Nachweis in deinem Prozess zusammenlaufen. Sonst entsteht aus einer einzigen Abwesenheit schnell eine Reihe scheinbar widersprüchlicher Vorgänge.

Was kannst du tun?

  • Prüfe, ob deine Software die eAU-Datensatzversion 3 ab 2027 verarbeitet.
  • Lege fest, wer die Rückmeldegründe 6, 7 und 8 bearbeitet.
  • Ordne Stornierungen und aktualisierte Entlassungsdaten dem ursprünglichen Fehlzeitfall zu.
  • Fordere bei einem Sonderfall den passenden Nachweis an.
  • Gleiche nachträglich geänderte Fehlzeiten mit der Entgeltfortzahlung und bereits erstellten Abrechnungen ab.