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Außen vor und doch dabei? - Die Teilkrankschreibung

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz soll ab dem 1. Januar 2027 eine Teilkrankschreibung eingeführt werden, finanziert aus Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld. Es gilt, sich bereits jetzt vorzubereiten.

Das Bundeskabinett hat am 29. April 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen und damit auch die darin enthaltene Teilkrankschreibung auf den gesetzlichen Weg gebracht. Das Gesetz soll noch vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat passieren, das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant. Doch worum geht es bei dieser neuen Teilkrankschreibung überhaupt?

Das Konzept

Bei längeren Erkrankungen soll auf Wunsch des Beschäftigten eine Teilkrankschreibung möglich werden, in drei festen Stufen mit 25, 50 oder 75 Prozent der regulären Wochenarbeitszeit. Voraussetzung ist die Zustimmung von drei Beteiligten: dem Arzt, dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten selbst.

Konkret ist das Folgende geplant: Der Arbeitgeber zahlt ein anteiliges Arbeitsentgelt für die geleisteten Stunden, die Krankenkasse übernimmt das Teilkrankengeld für den ausgefallenen Rest. Der typische Anwendungsfall sind ernsthaftere, längere Erkrankungen, bei denen eine schrittweise Belastungssteigerung therapeutisch sinnvoll ist oder die zwischen den Therapiephasen eine begrenzte Arbeitsfähigkeit erlauben.

Und das Hamburger Modell?

Vielleicht denkst du jetzt an die stufenweise Wiedereingliederung, doch die Teilkrankschreibung ist etwas anderes. Beim Hamburger Modell gibt es für die geleisteten Stunden kein Arbeitsentgelt, aber volles Krankengeld. Bei der Teilkrankschreibung gibt es Arbeitsentgelt für den geleisteten Teil und anteiliges Teilkrankengeld für den Rest. Beide Instrumente können nebeneinander genutzt werden. Die Teilkrankschreibung ergänzt das betriebliche Eingliederungsmanagement und ersetzt es nicht.

Die Zustimmung des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber hat zu prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Tätigkeit im Rahmen der ärztlich festgestellten Teilarbeitsunfähigkeit geeignet ist. Widerspricht er, läuft die Vollkrankschreibung weiter. Es gibt zudem keinen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes, aber es gibt eben diese Prüfpflicht, und es gibt Zeitdruck. Es ist mit Blick auf das kommende Gesetz also ratsam, bereits im Vorfeld entsprechende Prozesse zu etablieren. 

Die im Referentenentwurf noch vorgesehene Begrenzung der 78-Wochen-Höchstbezugsdauer auf drei Jahre unabhängig von neuen Erkrankungen ist aus dem Kabinettsentwurf gestrichen worden, die bisherige Möglichkeit der Verlängerung durch eine neue Blockfrist bleibt erhalten. Außerdem verlängert das Teilkrankengeld die 78-Wochen-Frist nicht, Beschäftigte mit längeren Erkrankungsverläufen sollten das wissen.

Chancen und Risiken

Die Teilkrankschreibung gibt länger erkrankten Beschäftigten eine neue Option, die medizinisch, sozial und wirtschaftlich sinnvoll ist. Der sanfte Wiedereinstieg ist etwa bei psychischen Erkrankungen, Wirbelsäulenproblemen oder onkologischen Diagnosen oft der klinisch bessere Weg, Erfahrungen aus skandinavischen Ländern bestätigen dies. 

Allerdings könnte die bloße Existenz dieser Option in Branchen mit akutem Personalmangel manche Beschäftigte unter Druck setzen. Letztlich trägt das Personalmanagement eine Mitverantwortung dafür, dass aus einem sinnvollen Instrument kein faktisches Druckmittel wird. 

Empfehlungen für Payroll & HR

  • Internen Prozess für die Arbeitgeber-Prüfung definieren: Wer ist zuständig, was wird geprüft, wer entscheidet, wie wird dokumentiert?
  • Betriebsvereinbarung vorbereiten: Kriterien und Abläufe regeln
  • Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung frühzeitig einbinden
  • Führungskräfte schulen: Was bedeutet „geeigneter Arbeitsplatz"? Was dürfen Führungskräfte nicht tun? Wie werden Teilaufgaben sinnvoll verteilt?
  • Mitarbeiterkommunikation vorbereiten: Die Teilkrankschreibung ist eine freiwillige Option bei längeren Erkrankungen, kein Standard-Instrument bei jeder Fehlzeit

FAQ zur geplanten Teilkrankschreibung ab 2027

Die geplante Teilkrankschreibung ermöglicht es Beschäftigten ab 2027, trotz längerer Erkrankung teilweise weiterzuarbeiten. Vorgesehen sind feste Modelle mit 25 %, 50 % oder 75 % der regulären Arbeitszeit. Arbeitgeber zahlen anteilig Arbeitsentgelt, während die Krankenkasse ein ergänzendes Teilkrankengeld übernimmt. Ziel ist ein gesundheitsgerechter Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag.

Die Teilkrankschreibung soll nach aktuellem Stand zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Grundlage ist das geplante GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, das sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren befindet.

Beim Hamburger Modell erhalten Beschäftigte weiterhin volles Krankengeld, obwohl sie schrittweise wieder arbeiten. Eine Vergütung durch den Arbeitgeber erfolgt dort grundsätzlich nicht.
Bei der Teilkrankschreibung hingegen zahlt der Arbeitgeber anteilig Arbeitsentgelt, ergänzt durch Teilkrankengeld der Krankenkasse.

Das Modell dürfte vor allem bei längeren oder schrittweisen Genesungsverläufen relevant werden, etwa:

  • bei psychischen Erkrankungen,
  • nach onkologischen Behandlungen,
  • bei orthopädischen oder Wirbelsäulenerkrankungen,
  • nach schweren Operationen oder Reha-Maßnahmen.

Unternehmen sollten frühzeitig interne Prozesse festlegen:

  • Zuständigkeiten und Prüfabläufe definieren,
  • Führungskräfte schulen,
  • Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung einbinden,
  • Kommunikationsmaßnahmen vorbereiten und
  • mögliche Betriebsvereinbarungen prüfen.