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Was ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?

Das kommende GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat direkte Auswirkungen auf Minijob-Beiträge, Jahresarbeitsentgeltgrenze, Familienversicherung und führt ein völlig neues Teilkrankengeld-System ein. Eine gute Vorbereitung ist Trumpf!

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist vom Bundeskabinett verabschiedet worden und befindet sich im weiteren Gesetzesverfahren. Das Gesetz enthält viele Bestimmungen mit Wirkung auf Payroll-Prozesse, Kostenkalkulationen und Mitarbeiterkommunikation. Wir haben die wichtigsten Änderungen und den konkreten Handlungsbedarf zusammengefasst.

Das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist seit Jahren auf Kurs in Richtung einer strukturellen Finanzierungslücke, korrigierende Eingriffe waren also notwendig. Im Ergebnis liegt nun das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vor. Die darin enthaltenen Maßnahmen sollen den Gesamtbeitragssatz zur GKV stabil halten und Deckungslücken entgegenwirken. Das im Bundeskabinett bereits beschlossene Gesetz soll noch vor der Sommerpause durch Bundestag und Bundesrat.

Die folgenden Maßnahmen mit Wirkung auf das Personalmanagement und die Entgeltabrechnung sind geplant:

Minijob-Pauschalbeitrag

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich durchschnittlichem Zusatzbeitrag angehoben, konkret von bisher 13 auf 17,5 Prozent. Der neue Satz ist dabei dynamisch und entwickelt sich künftig mit dem Zusatzbeitragssatz. Die Erhöhung wirkt sich auch auf den Faktor F im Übergangsbereich aus, da die Arbeitgeberbeiträge im Midijob-Bereich mit einem höheren Ausgangswert starten.

Außerordentliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) soll zum 1. Januar 2027 zusätzlich um 3.600 Euro angehoben werden. Das reduziert den Abstand zur Versicherungspflichtgrenze deutlich und trifft vor allem Beschäftigte, die bislang knapp unter dieser Grenze lagen. Für Beschäftigte mit privater Krankenvollversicherung, die am 31. Dezember 2026 aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, ist eine Bestandsschutzregelung vorgesehen.

Für Dich in der Personalabteilung kann das bedeutsam sein. Es gibt vielleicht auch in Deinem Unternehmen Mitarbeiter, die durch diese Anpassung neu in die Sozialversicherungspflicht fallen. Diese Beschäftigten sollten das nicht aus der Zeitung erfahren, sondern rechtzeitig von euch. Eine frühzeitige individuelle Kommunikation ist sehr zu empfehlen.

Der Familienzuschlag

Ab dem 1. Januar 2028 soll für bisher beitragsfrei mitversicherte Ehepartner ohne bestimmte Betreuungsaufgaben ein Krankenkassenbeitrag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Mitglieds erhoben werden, im ursprünglichen Referentenentwurf waren noch 3,5 Prozent vorgesehen.

Ausnahmen gelten bei Kindern unter sieben Jahren im Haushalt, bei Kindern mit Behinderung, bei der Pflege eines Angehörigen ab Pflegegrad 2 im Umfang von mindestens zehn Stunden pro Woche sowie bei Erreichen der Regelaltersgrenze oder voller Erwerbsminderung. Die Familienversicherung für Kinder bleibt vollständig beitragsfrei.

Das Inkrafttreten zum 1. Januar 2028 mag weit wirken, für die Datenerhebung und Systemanpassung ist der Vorlauf eher knapp. Welche Mitarbeiter haben bisher beitragsfrei mitversicherte Partner? Welche fallen unter die Ausnahmen?

Teilarbeitsunfähigkeit & Teilkrankengeld

Bei längeren Erkrankungen soll auf Wunsch des Beschäftigten eine Teilkrankschreibung ermöglicht werden (siehe unser Blog zu diesem Thema): in drei Stufen mit 25, 50 oder 75 Prozent Restleistungsfähigkeit. Voraussetzung ist die Zustimmung von Arzt, Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt dann anteilig für die geleistete Arbeit, die Krankenkasse übernimmt das Teilkrankengeld für den Rest.

Für euch im Personalbereich entstehen daraus konkrete Prozessanforderungen: Wer ist zuständig, wenn eine entsprechende Anzeige eingeht? Was sind die Kriterien für die Eignung eines Arbeitsplatzes? Die Führungskräfte müssen mit dem Konzept vertraut sein, denn die Entscheidung liegt auch bei ihnen. Außerdem muss die Entgeltabrechnung gemischte Zahlungsszenarien korrekt verarbeiten können. 

Tarifrefinanzierung im Gesundheitswesen

Die vollständige Refinanzierung von Tariferhöhungen im Gesundheitswesen über die Krankenkassen ist Geschichte. Künftig werden jährliche Vergütungsanstiege auf die tatsächlichen Kostensteigerungen im jeweiligen Bereich oder auf die Grundlohnrate begrenzt, maßgeblich ist der niedrigere Wert. In den Jahren 2027 bis 2029 gilt zusätzlich ein Abschlag von einem Prozentpunkt. Unternehmen, die bisher Tariferhöhungen mit dem Hinweis auf Kassenrefinanzierung intern durchgewunken haben, müssen die Tarifstrategie neu aufsetzen.

Stand des Gesetzgebungsverfahrens (27. Mai 2026)

Kabinettsbeschluss: 29. April 2026

1. Lesung Bundestag: 11. Juni 2026 (geplant)

2./3. Lesung + Bundesrat: geplant vor der Sommerpause, voraussichtlich Juli 2026

Inkrafttreten (Kernteile): 1. Januar 2027

Inkrafttreten (Familienzuschlag): 1. Januar 2028

 

Bis zur endgültigen Verabschiedung können sich einzelne Regelungen noch ändern. 

Empfehlungen für Payroll und HR

Sofort

  • Minijob-Bestand erfassen und Mehrkosten ab 2027 konkret berechnen
  • Gehaltsanalyse: Wer fällt durch die JAEG-Anhebung neu in die SV-Pflicht?
  • Im Gesundheitswesen: Tarifstrategie sofort neu kalkulieren

Bis Q3/Q4 2026

  • Internen Prozess für die Teilarbeitsunfähigkeit aufsetzen
  • Entgeltabrechnung auf gemischte Zahlungsszenarien aus Arbeitsentgelt und Teilkrankengeld vorbereiten 

Bis Q2 2027

  • Datenbasis zur Familienversicherung erheben: Welche Mitarbeiter haben bisher beitragsfrei mitversicherte Partner, welche fallen unter die Ausnahmen?
  • Systeme und Meldeverfahren für den Familienzuschlag bereitstellen

FAQ zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz plant die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Stabilisierung der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das Gesetz enthält unter anderem Änderungen bei Minijobs, der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), der Familienversicherung sowie die Einführung eines neuen Teilkrankengeld-Systems ab 2027.

Die meisten Regelungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten. Der geplante Familienzuschlag für bestimmte mitversicherte Ehepartner soll ab dem 1. Januar 2028 gelten. Das Gesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren.

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs soll von bisher 13 Prozent auf künftig 17,5 Prozent steigen. Zusätzlich wird der Beitrag dynamisch an den durchschnittlichen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen gekoppelt. Für Arbeitgeber bedeutet das spürbare Mehrkosten bei geringfügiger Beschäftigung.

Ab 2028 sollen bestimmte bisher beitragsfrei familienversicherte Ehepartner einen eigenen Beitrag zahlen. Geplant sind 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des erwerbstätigen Mitglieds. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder voller Erwerbsminderung.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll 2027 außerordentlich um 3.600 Euro angehoben werden. Dadurch könnten Beschäftigte, die bisher privat krankenversichert waren, wieder versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Unternehmen sollten betroffene Mitarbeiter frühzeitig identifizieren und informieren.