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A1-Reform: Erleichterungen und Mehraufwände
Das Wichtigste in Kürze:
Die EU-Reform soll die vorherige A1-Meldung für echte Geschäftsreisen und bestimmte Kurzeinsätze erleichtern, macht Entsendungen aber zugleich strenger. Die neuen Regeln sollen erst 24 Monate nach Inkrafttreten greifen. Bis dahin bleibt für dich alles beim bisherigen A1-Verfahren.
Die geplante EU-Reform bringt Erleichterungen bei Geschäftsreisen und sehr kurzen Auslandseinsätzen, für klassische Entsendungen werden die Voraussetzungen allerdings komplizierter. Unter dem Strich wird es nach Inkrafttreten in bestimmten Fällen weniger A1-Anträge geben, doch du wirst genauer abgrenzen müssen, welche Art von Auslandstätigkeit wirklich vorliegt.
Bis die neuen Regeln greifen, ändert sich für dich erst mal gar nichts:
Bei vorübergehenden grenzüberschreitenden Tätigkeiten im geltenden A1-Bereich beantragst du die A1-Bescheinigung weiter nach den bisherigen Vorschriften.
Wo steht die Reform?
Der Europäische Rat und das Europäische Parlament haben sich im April 2026 politisch auf die Reform der europäischen Sozialversicherungskoordinierung geeinigt. Am 7. Juli 2026 hat das Europäische Parlament den vereinbarten Text in erster Lesung angenommen, die förmliche Annahme durch den Rat und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU stehen noch aus. Die für dich wichtigsten Neuerungen sollen ohnehin erst 24 Monate nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung greifen, bis dahin gilt weiter das bisherige Recht.
Geschäftsreisen künftig oft ohne A1
Nach Inkrafttreten der Reform soll es zwei verschiedene Ausnahmen von der vorherigen A1-Meldung geben.
Echte Geschäftsreisen
Für zeitlich begrenzte Tätigkeiten im geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers, bei denen im Ausland keine Waren geliefert und keine Dienstleistungen erbracht werden, soll die bisherige A1-Meldung wegfallen. Das sind zum Beispiel Meetings, Konferenzen, Seminare oder Schulungen.
Ausnahme für andere kurzfristige Auslandstätigkeiten
Eine A1-Meldung soll nicht mehr notwendig sein, wenn eine kurzfristige Auslandstätigkeit höchstens drei aufeinanderfolgende Arbeitstage innerhalb von 30 aufeinanderfolgenden Tagen dauert. Diese Drei-Tage-Ausnahme gilt allerdings nicht im Baugewerbe.
Geschäftsreise und kurzfristiger Arbeitseinsatz sind nicht dasselbe. Nimmt jemand nur an einem Meeting oder an einer Schulung teil, kann er unter die Geschäftsreise-Ausnahme fallen. Wer dagegen beim Kunden montiert, repariert, installiert oder direkt Dienstleistungen erbringt, muss die Drei-Tage-Ausnahme prüfen.
Entsendungen werden komplizierter
Während kurze Aufenthalte leichter werden, zieht die Reform bei klassischen Entsendungen die Schrauben an. Beschäftigte müssen künftig grundsätzlich schon mindestens drei Monate vor Beginn der Entsendung dem Sozialversicherungssystem des Entsendestaates unterlegen haben. Damit will man vor allem Modelle erschweren, bei denen jemand nur kurz in einem Mitgliedstaat versichert wird, um ihn direkt danach in einen anderen Staat zu schicken. Die maximale Entsendungsdauer von grundsätzlich 24 Monaten bleibt. Neu ist unter anderem eine grundsätzlich vorgesehene Unterbrechung von zwei Monaten, bevor dieselbe Person wieder in denselben Mitgliedstaat entsandt werden darf, wenn die Höchstdauer ausgeschöpft war.
Reise-Tracking
Damit überhaupt entschieden werden kann, ob eine Geschäftsreise, ein kurzfristiger Arbeitseinsatz oder eine reguläre Entsendung vorliegt, musst du Reisezweck, Dauer und Tätigkeit kennen. Gerade die Grenze zwischen Geschäftsreise und echter Dienstleistung kann in der Praxis den Ausschlag geben. HR, Travel Management und Payroll sollten deshalb auf dieselben Reisedaten zugreifen. Ein strukturiertes Reise-Tracking macht früh sichtbar, ob eine A1 nötig ist und welcher sozialversicherungsrechtliche Sachverhalt überhaupt vorliegt.
Was bedeutet das für deine Payroll?
A1-Bescheinigungen beantragst du in Deutschland längst vollständig elektronisch. Ein Papierantrag ist für die A1-Verfahren seit 2025 nicht mehr vorgesehen. Für die Payroll wird damit vor allem die Datenqualität zum Thema. Du musst rechtzeitig wissen, wohin dein Beschäftigter reist, wie lange er dort ist und was er dort tut. Nur so lässt sich beurteilen, ob eine A1 fällig ist oder künftig eine der Ausnahmen greift.
Gilt die Reform nur in der EU?
Die Reform ändert zunächst die EU-Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit. Der Text ist auch für den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz relevant. Wie die neuen Regeln dort konkret angewendet werden, hängt aber an den jeweiligen Abkommen und deren Anpassung. Für das Vereinigte Königreich gelten seit dem Brexit eigene Koordinierungsregeln. Geh also nicht automatisch davon aus, dass die neuen EU-Ausnahmen dort ebenfalls greifen.
Was kannst du tun?
- Beantrage bis zur tatsächlichen Anwendung der Reform weiter nach geltendem Recht A1-Bescheinigungen für relevante grenzüberschreitende Tätigkeiten.
- Erfasse bei Auslandsreisen neben Ziel und Dauer auch den konkreten Reisezweck und die Tätigkeit vor Ort.
- Unterscheide künftig klar zwischen Geschäftsreise, kurzfristigem Arbeitseinsatz und klassischer Entsendung.
- Verzahne Travel Management, HR und Payroll, damit A1-relevante Reisen rechtzeitig auffallen.
- Plane bei künftigen Entsendungen die dreimonatige Vorversicherung mit ein.
- Schau dir Tätigkeiten im Baugewerbe besonders genau an, dort gilt die geplante Drei-Tage-Ausnahme nicht.
- Behalte die förmliche Verabschiedung und das Inkrafttreten im Blick, bevor du deine A1-Prozesse umstellst.