Mutterschutz
Der Mutterschutz ist ein gesetzlich geregelter Schutz für schwangere und stillende Frauen in Deutschland. Er ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgehalten und soll die Gesundheit von Mutter und Kind schützen und gleichzeitig die wirtschaftliche Absicherung während der Schwangerschaft und nach der Geburt gewährleisten. Der Mutterschutz umfasst neben der finanziellen Absicherung auch Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen. Dazu gehören unter anderem Beschäftigungsverbote bei bestimmten gesundheitlichen Risiken, ein Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt sowie besondere Regelungen zur Arbeitszeit und zum Arbeitsschutz für stillende Mütter. Ziel ist es, sowohl die körperliche und psychische Gesundheit der Mutter als auch die Entwicklung des Kindes bestmöglich zu schützen.
Rechtliche Grundlage
Werdende Mütter unterliegen in den letzten sechs Wochen vor der Geburt einem Beschäftigungsverbot, es sei denn sie stimmen ausdrücklich einer Weiterarbeit zu. Nach der Geburt gilt ein achtwöchiges Beschäftigungsverbot, das sich bei Früh- oder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen verlängert. Bei vorzeitiger Geburt wird die Mutterschutzfrist um die nicht genutzten Tage vor der Geburt verlängert; bei einer festgestellten Behinderung des Kindes kann eine Verlängerung auf zwölf Wochen beantragt werden.
Neben diesen Schutzfristen gelten Beschäftigungsverbote für Akkord-, Fließband-, Mehr-, Sonntags- oder Nachtarbeit sowie individuelle Beschäftigungsverbote bei Vorliegen eines ärztlichen Attests. Ein behördliches Genehmigungsverfahren regelt die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr.
Ein besonderer Kündigungsschutz besteht von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt. Eine Kündigung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Der Kündigungsschutz gilt auch bei einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Wer hat Anspruch auf Mutterschutz?
Der Mutterschutz gilt für:
- Alle Arbeitnehmerinnen, unabhängig von der Dauer der Beschäftigung oder der Art des Arbeitsvertrags
- Auszubildende und Praktikantinnen
- Schülerinnen und Studentinnen, sofern sie eine Tätigkeit ausüben, die als Arbeitsverhältnis gilt (z. B. Pflichtpraktikum oder duales Studium)