Auszubildende lacht

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Vom Azubi zur Fachkraft - darauf musst du achten!

Die bestandene Prüfung beendet das Ausbildungsverhältnis. Wir zeigen dir, worauf du bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis aufpassen musst.

Das Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung, so steht es im Berufsbildungsgesetz. Die Übernahme des Azubis in ein festes Beschäftigungsverhältnis bedeutet, dass er ab diesem Zeitpunkt einen neuen Arbeitsvertrag erhält. Sozialversicherungsrechtlich läuft das Beschäftigungsverhältnis hingegen weiter; kein Austritt, kein Wiedereintritt, nur ein Statuswechsel.

Die Sache mit der Befreiung

Beschäftigt ihr den Azubi im unmittelbaren Anschluss weiter, gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Wenn ihr nur befristet oder in Teilzeit übernehmen wollt, müsst ihr das vor dem Prüfungsende schriftlich festhalten. Sonst habt ihr schneller einen unbefristeten Vertrag, als euch lieb ist.

Außerdem wird bei nahtloser Übernahme die Ausbildungszeit auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes angerechnet. Das bedeutet vollen Kündigungsschutz ab dem ersten Tag, auch wenn ihr eine neue Probezeit vereinbart habt. Die Probezeit läuft, der Kündigungsschutz aber auch.

Der Personengruppenschlüssel

Für die Payroll dreht sich alles um den Personengruppenschlüssel, aus 102 (bzw. 121 beim Geringverdiener) wird 101. Entscheidend ist, ob sich auch die Beitragsgruppe ändert. Im Regelfall bleibt sie gleich, also wenn die Ausbildungsvergütung schon über 325 Euro lag. Dann genügt eine Änderungsmeldung mit Abgabegrund 13. Ändert sich die Beitragsgruppe (nach vorherigem Geringverdienerstatus), hat die Änderungsmeldung den Abgabegrund 12.

Der Wechsel der Personengruppe wird zum Stichtag der Übernahme in das Beschäftigtenverhältnis vorgenommen.

Splitting im Übergangsmonat

Wechselt der Status mitten im Monat vom Azubi zum normalen Beschäftigten, muss die Abrechnung gesplittet werden, weil zwei Beitragsregime in denselben Kalendermonat fallen - zunächst die Ausbildungsvergütung und dann das reguläre Gehalt eines Beschäftigten. Die beitragspflichtige Einnahme muss für beide Zeiträume getrennt berechnet und für den Beitragsnachweis des Monats addiert werden.

Lohnsteuer

Lohnsteuerlich bleibt es ruhig, denn auch in diesem Übergangsmonat gibt es nur einen lohnsteuerrechtlichen Lohnzahlungszeitraum und ein steuerliches Monatsbrutto. Es ist keine neue ELStAM-Anmeldung notwendig.

Was kannst du tun?

  • Vertrag vor der Prüfung klären: befristet oder Teilzeit nur schriftlich, sonst gilt ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
  • Personengruppenschlüssel und Beitragsgruppe zum exakten Stichtag melden
  • Übergangsmonat SV-rechtlich splitten: zwei Zeiträume, zwei beitragspflichtige Einnahmen
Gruppe lacht gemeinsam

FAQ

Das Berufsausbildungsverhältnis endet automatisch mit dem Bestehen der Abschlussprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz). Wird der Azubi unmittelbar weiterbeschäftigt, beginnt ein neues Arbeitsverhältnis. Sozialversicherungsrechtlich bleibt das Beschäftigungsverhältnis bestehen – es erfolgt lediglich ein Statuswechsel, keine Ab- und Neuanmeldung.

Soll die Übernahme befristet oder in Teilzeit erfolgen, muss dies vor dem Ende der Ausbildung schriftlich vereinbart werden. Erfolgt die Weiterbeschäftigung ohne entsprechende Vereinbarung, entsteht in der Regel automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Eine Probezeit kann zwar vertraglich vereinbart werden. Allerdings wird die Ausbildungszeit auf die sechsmonatige Wartezeit des Kündigungsschutzgesetzes angerechnet. Das bedeutet: In vielen Fällen besteht der gesetzliche Kündigungsschutz bereits ab dem ersten Arbeitstag nach der Übernahme.

Mit der Übernahme ändert sich der Personengruppenschlüssel in der Sozialversicherung – in der Regel von 102 auf 101. Je nach bisheriger Beitragsgruppe ist eine Änderungsmeldung mit dem passenden Abgabegrund erforderlich. Außerdem muss der Statuswechsel zum exakten Übernahmedatum in der Entgeltabrechnung berücksichtigt werden.

Ja. Erfolgt die Übernahme mitten im Kalendermonat, muss die Sozialversicherungsabrechnung in zwei Zeiträume aufgeteilt werden: einmal für die Ausbildungsvergütung und einmal für das Arbeitsentgelt als Beschäftigter. Lohnsteuerlich bleibt der Monat hingegen unverändert – es ist keine neue ELStAM-Anmeldung erforderlich.