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Steuerfortentwicklungsgesetz
Die Bundesregierung hat das „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs“ in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Es enthält umfangreiche steuerliche Änderungen für Beschäftigte und hat zudem direkte Wirkungen auf die Lohnbuchhaltung in Unternehmen. Eine zentrale Neuerung ist die viel diskutierte Reform der Steuerklassen. Das Gesetz hieß übrigens ursprünglich „Zweites Jahressteuergesetz 2024“.
Die folgenden Maßnahmen stehen im Zentrum des neuen Gesetzes:
Anpassung des Grundfreibetrags
Der steuerliche Grundfreibetrag wird bereits im Jahr 2024 auf 11.784 Euro angehoben – eine Erhöhung um 180 Euro gegenüber dem Vorjahr. Damit soll das Existenzminimum auch bei steigender Inflation steuerfrei bleiben. Im Jahr 2025 wird der Grundfreibetrag auf 12.084 Euro und 2026 auf 12.336 Euro weiter angehoben. Diese stufenweisen Anpassungen sollen Steuerpflichtige vor der sogenannten „kalten Progression“ schützen, bei der die Inflationsrate schleichend zu höheren Steuerbelastungen führt.
Erhöhungen bei Kinderfreibetrag und Kindergeld
Auch Familien profitieren von den neuen Regelungen. Der Kinderfreibetrag steigt im Jahr 2024 auf 6.612 Euro, 2025 auf 6.672 Euro und 2026 schließlich auf 6.828 Euro. Parallel dazu wird das Kindergeld in zwei Stufen erhöht: Ab Januar 2025 erhalten Familien 255 Euro pro Monat und Kind, ab 2026 dann 259 Euro.
Reform der Steuerklassen
Eine der bedeutendsten Änderungen betrifft die Reform der Steuerklassen, die insbesondere für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften relevant ist. Ab dem 1. Januar 2030 wird das bisherige Modell der Steuerklassen III und V durch ein neues Verfahren ersetzt. Statt der bisherigen Regelung wird das sogenannte „Faktorverfahren“ innerhalb der Steuerklasse IV zur Pflicht. Diese Änderung soll die steuerliche Belastung fairer verteilen und dabei vor allem Zweitverdiener entlasten, die häufig durch die bisherige Regelung benachteiligt waren.
Im aktuellen System führt die Kombination der Steuerklassen III und V oft zu einer höheren Lohnsteuerbelastung für den Partner in Steuerklasse V. Zwar wurde dies in der jährlichen Einkommensteuererklärung durch das Ehegattensplitting ausgeglichen, jedoch blieben während des Jahres Ungerechtigkeiten bestehen. Mit dem neuen Faktorverfahren wird bereits beim monatlichen Lohnsteuerabzug der Splittingvorteil berücksichtigt, was zu einer gleichmäßigeren Verteilung der Steuerlast führt. Das Ehegattensplitting bleibt erhalten, wird allerdings dann monatlich umgesetzt.
Weitere steuerliche Anpassungen mit Relevanz für Unternehmen
Neben den Neuerungen bei den Freibeträgen und Steuerklassen enthält das Steuerfortentwicklungsgesetz zusätzliche Regelungen, die Unternehmen entlasten sollen. Ein Beispiel hierfür ist die Fortführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Diese Regelung gilt für Anschaffungen zwischen 2025 und 2028 und sieht eine Abschreibung bis zum Zweieinhalbfachen der linearen Abschreibung vor, maximal jedoch 25 Prozent. Diese Maßnahme richtet sich insbesondere an kleine und mittlere Unternehmen, um Investitionsanreize zu schaffen.
Zudem wird der Höchstbetrag für die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage ab 2025 auf 12 Millionen Euro angehoben. Dies soll die Innovationskraft der Unternehmen stärken und zusätzliche steuerliche Anreize für Forschung und Entwicklung bieten.
Auswirkungen auf Human Resources
Für Personalabteilungen bedeutet die Steuerreform einige Anpassungen. Die rückwirkende Berücksichtigung der erhöhten Freibeträge ab dem 1. Januar 2024 sowie die Änderungen im Kindergeld müssen zeitnah in die Gehaltsabrechnungen integriert werden. Besonders die Einführung des neuen Faktorverfahrens im Jahr 2030 erfordert umfangreiche Vorbereitungen, auch mit Blick auf die zu erwartenden Rückfragen der betroffenen Beschäftigten.
Der weitere Gesetzesverlauf
Das Gesetz befindet sich im Gesetzgebungsverfahren. Es ist zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und wird voraussichtlich im Spätherbst endgültig verabschiedet.
Fazit
Da vorliegende Steuerfortentwicklungsgesetz beinhaltet einige Neuerungen mit Wirkung auf die Personalabteilungen, insbesondere die geplante Reform des Steuerrechts stellt HR vor neue Herausforderungen. Durch eine frühzeitige und präzise Umsetzung der neuen Regelungen inklusive entsprechender Schulungen der Sachbearbeiter kann das Personalmanagement einen reibungslosen Ablauf der notwendigen Anpassungen fördern.