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Rückkehr zur Kurzarbeit - die Fakten
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit bietet das Kurzarbeitergeld (KUG) eine wichtige Maßnahme, um Arbeitsplätze zu erhalten und Unternehmen zu entlasten. Und Kurzarbeit wird wieder stärker genutzt, im vergangenen Jahr ist sie hierzulande deutlich gestiegen. Grund genug für Personalabteilungen, die Details dieses Instruments zu kennen.
Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Bundesagentur für Arbeit und soll vorübergehende Arbeitsausfälle abfedern. Unternehmen können ihre Beschäftigten auch bei erheblichen Auftragseinbrüchen weiterhin beschäftigen, ohne sofort Kündigungen aussprechen zu müssen. Der Lohnverlust der Mitarbeiter wird dabei teilweise durch das Kurzarbeitergeld kompensiert, das der Arbeitgeber auszahlt und sich im Nachgang von der Bundesagentur für Arbeit erstatten lässt.
Einführung und Ablauf der Kurzarbeit
Kurzarbeit kann in einem Betrieb relativ kurzfristig eingeführt werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zur Reduzierung der Arbeitszeit getroffen wurden. Der Arbeitgeber meldet die Kurzarbeit bei der örtlichen Agentur für Arbeit an, berechnet das Kurzarbeitergeld und zahlt es an die Arbeitnehmer aus. Im Anschluss erstattet die Agentur für Arbeit den ausgezahlten Betrag an den Arbeitgeber. Nähere Informationen sowie die notwendigen Formulare finden sich auf der Website der Bundesagentur für Arbeit.
Die Rolle moderner Payroll-Software
Eine effiziente Payroll-Software kann Personalabteilungen erheblich dabei unterstützen, Kurzarbeit reibungslos abzuwickeln. Diese Systeme bieten nicht nur eine präzise und schnelle Berechnung des Kurzarbeitergeldes, sondern helfen auch bei der Verwaltung der erforderlichen Dokumentation und Berichterstattung. Gerade bei wechselnden Regelungen und komplexen Berechnungsvorgängen kann eine moderne Payroll-Software dabei helfen, Fehler zu minimieren und die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben zu garantieren.
Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld
Um Kurzarbeitergeld beantragen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis wie behördliche Anordnungen oder Naturkatastrophen zurückzuführen sein. Außerdem muss er unvermeidbar sein. Das Unternehmen muss zuvor alle möglichen Maßnahmen - wie den Abbau von Arbeitszeitguthaben - ergriffen haben, um den Ausfall zu minimieren.
Zudem muss der Arbeitsausfall einen vorübergehenden Charakter haben, eine Rückkehr zur regulären Arbeitszeit innerhalb der Bezugsdauer muss möglich ist. Und schließlich muss mindestens ein Drittel der Belegschaft betroffen sein - und der Entgeltausfall für diese Beschäftigten muss mindestens zehn Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Kurzarbeitergeld steht grundsätzlich allen sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten Arbeitnehmern zu, die unter den o.g. Bedingungen von einem Arbeitsausfall betroffen sind.
Die Beantragung von Kurzarbeitergeld
Das Verfahren zur Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt in zwei Schritten:
Anzeige des Arbeitsausfalls: Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Diese prüft, ob die Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld vorliegen, und erteilt einen Bescheid.
Erstattung des Kurzarbeitergeldes: Der Arbeitgeber stellt nach Auszahlung des Kurzarbeitergeldes einen Erstattungsantrag bei der Agentur für Arbeit. Dieser muss innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeitergeld beantragt wird, eingereicht werden.
Einbindung von Betriebsräten
Die Einführung von Kurzarbeit bedarf immer einer Zustimmung des Betriebsrats. In Unternehmen ohne Betriebsrat muss eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern getroffen werden, welche die Dauer und den Umfang der Arbeitszeitreduzierung festlegt.
Berechnung des Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem Arbeitsausfall und beträgt in der Regel 60 Prozent des entgangenen Nettogehalts (bzw. 67 Prozent bei Arbeitnehmern mit Kindern). Bei "Kurzarbeit null", also einem vollständigen Arbeitsausfall, erhält der Arbeitnehmer nur das Kurzarbeitergeld.
Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt. Konkret wird es fiktiv zum steuerpflichtigen Einkommen hinzugerechnet, der persönliche Steuersatz wird erhöht. Bezieher von Kurzarbeitergeld müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben, sofern die Summe der Lohnersatzleistungen im Jahr mehr als 410 Euro beträgt.
Sozialversicherungsrechtliche Regelungen
Für das durch Kurzarbeit entgangene Arbeitsentgelt werden weiterhin Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet. Diese berechnen sich auf Basis von 80 Prozent dieses „fiktiven Arbeitsentgelts“. Der Arbeitgeber trägt diese Beiträge allein. Wichtig ist auch: freiwillige Aufstockungen des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie 80 Prozent des Soll-Entgelts übersteigen.
Fazit
Kurzarbeit bleibt ein wichtiges Instrument, um Unternehmen in Krisenzeiten zu unterstützen und Arbeitsplätze zu sichern. Für Personalabteilungen ist es entscheidend, die rechtlichen Rahmenbedingungen und das administrative Verfahren genau zu kennen, um den Prozess effektiv zu steuern. Unternehmen sollten ihre Vereinbarungen zur Kurzarbeit präzise gestalten und rechtzeitig die erforderlichen Anträge bei der Agentur für Arbeit einreichen. Eine moderne Payroll-Software kann dabei helfen, den Prozess effizienter zu gestalten und den administrativen Aufwand zu verringern.