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Payroll Jahreswechsel
Das ändert sich 2024
Auch im kommenden Jahr gibt es viele Neuerungen im Bereich der Entgeltabrechnung. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengestellt.
Lohnsteuer
Das Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz soll Impulse für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft setzen. Das Gesetz tritt aller Voraussicht nach am 1. Januar 2024 in Kraft. Einige Maßnahmen im Bereich der Einkommensteuer wirken auch auf die Payroll:
Die Verpflegungspauschalen steigen
- Auf 16 Euro pro Kalendertag bei einer mehr als achtstündigen Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte.
- Auf 32 Euro pro Kalendertag bei einer 24stündigen Abwesenheit des Beschäftigten von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte
- Auf 16 Euro für An- oder Abreisetage bei auswärtiger Unterbringung
Pauschbetrag für Berufskraftfahrer steigt
- Auf 9 Euro für Berufskraftfahrer, die im Fahrzeug übernachten.
Private Nutzung von E-KFZ: Höhere Grenze für Bruttolistenpreis
Bei der privaten Nutzung von betrieblichen E-Kraftfahrzeugen wird nur ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt – wenn dieser nicht mehr als 70.000 Euro beträgt.
Fünftelungsregelung wird abgeschafft
Die komplizierte Fünftelungsregelung wird ab 2024 gestrichen. Beschäftigte können die Tarifermäßigung können durch die Einkommensteuerveranlagung geltend machen.
Betriebsveranstaltungen – Anhebung des Freibetrages
Der Freibetrag für Betriebsveranstaltungen steigt auf 150 Euro.
Geschenke für Betriebsfremde – Höchstwert steigt
Der gewinnunschädliche Höchstwert für Geschenke an Betriebsfremde steigt auf 50 Euro.
Geringwertige Wirtschaftsgüter – Grenze steigt
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten geringwertiger Wirtschaftsgüter bis zu 1.000 Euro können sofort komplett als Werbungskosten bei Beschäftigten abgezogen werden.
Gruppenunfallversicherung – Höchstbetrag entfällt
Arbeitgeber können künftig die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit 20 % pauschal versteuern – unabhängig von der tatsächlichen Höhe der Beiträge.
Rentenbesteuerung & Altersentlastungsbetrag
Ab 2023 wird der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang von bisher 1,0 auf 0,5 % pro Jahr reduziert. Entsprechend sinkt die Abschmelzung des Altersentlastungsbetrages von 80, auf 0,4 % pro Jahr.
Sozialversicherung
Neue SV-Werte
Die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 ist beschlossen. Die Rechengrößen werden wie gewohnt der Einkommensentwicklung angepasst.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
Beitragsbemessungsgrenzen
West: 7.550 Euro
Ost: 7.450 Euro
Knappschaft West:9.300 Euro
Knappschaft Ost:9.200 Euro
Kranken- und Pflegeversicherung
Beitragsbemessungsgrenze:
West/Ost: 5.175 Euro
Versicherungspflichtgrenze:
West/Ost: 69.300 Euro
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze:
West/Ost: 62.100 Euro
Bezugsgröße:
Rechtskreis West: 3.535 Euro
Rechtskreis Ost: 3.465 Euro
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG)
Neu
Zum 1. Juli wurden die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung erhöht. Seitdem orientiert sich die Beitragsberechnung auch an der jeweiligen Kinderanzahl. Bis Mitte 2025 gilt für Beschäftigte ein vereinfachtes Nachweisverfahren der Elterneigenschaft.
Nachweis der Elterneigenschaft
Die Elterneigenschaft und nun auch die Anzahl berücksichtigungsfähiger Kinder müssen die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber nachweisen, um vom Kinderlosenzuschlag befreit zu werden und die gestaffelten Beitragsentlastungen zu bekommen.
Bis zum 30. Juni 2025 können Arbeitgeber diesen Nachweis auch in vereinfachter Form akzeptieren. Er gilt dann durch eine einfache Mitteilung der notwendigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern als erbracht und muss arbeitgeberseitig nicht weiter geprüft werden. Allerdings müssen die Beschäftigten wahrheitsgemäße Angaben machen – ansonsten können sie mit einer Geldbuße belegt werden.
Der Gesetzgeber hat die Einrichtung einer zentralen Stelle angekündigt, welche die geforderten Nachweisführungen für Elterneigenschaft und Kinder zentral zusammenführt und somit Arbeitgeber und Beschäftigte entlastet. Idealerweise ist diese Behörde mit Auslaufen der vereinfachten Nachweisführung zum 30.6.25 eingerichtet.
Erhöhung des Mindestlohns
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1.1.2024 auf 12,41 Euro pro Stunde. Die Erhöhung wirkt sich auf die Bereiche der geringfügigen Beschäftigung und des Übergangsbereichs aus.
Auswirkungen auf Minijobs
Die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber ist inzwischen gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, erhöht sich auch die Geringfügigkeitsgrenze nach einer festgelegten Formel. Diese im vergangenen Jahr eingeführte dynamische Grenze soll dauerhaft eine Beschäftigung zu Mindestlohnbedingungen im Umfang von mindestens 10 Wochenstunden ermöglichen. Auf Basis des erhöhten Mindestlohns wird die Geringfügigkeitsgrenze ab 1.1.2024 auf 538,00 Euro steigen, die Jahresverdienstgrenze wird sich auf 6.456 Euro erhöhen.
Auswirkungen auf Midijobs
Auch die untere „Midijob-Grenze“ wird angepasst, denn die Beschäftigung im so genannten Übergangsbereich beginnt exakt dort, wo der Minijob endet. In der Praxis bedeutet das eine Steigerung dieser Grenze auf 538,01 Euro ab Januar 2024.
SV-Meldeportal
Die elektronische Ausfüllhilfe sv.net wurde im Oktober 2023 durch das neue Meldeportal ersetzt. Auch das neue Portal wird Arbeitgeber im Rahmen ihrer Pflicht zur elektronischen SV-Datenübermittlung helfen.
sv.net wird zunächst noch als Parallelverfahren laufen und am 29.2.2024 abgeschaltet. Auch im neuen Meldeportal werden nur System- und Logikprüfungen durchgeführt, aber keine Berechnungen.
Die neue Funktion des Online-Datenspeichers bietet vor allem kleinen Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten die Möglichkeit einer zentralen Datenspeicherung, damit diese im Rahmen von Betriebsprüfungen wie vorgeschrieben dem Prüfdienst der gesetzlichen Rentenversicherung elektronisch zur Verfügung gestellt werden können (euBP-Verfahren). Außerdem bleiben einmal für Beschäftigte eingepflegte Daten erhalten und müssen nicht wie bei sv.net wiederholt neu eingegeben werden.
Wichtig auch: Mit dem Zugang zum Meldeportal wird der von der EU gemäß dem Online-Zugangsgesetz (OZG) und der EU Single Digital Gateway-Verordnung vorgeschriebene einheitliche Zugang umgesetzt.
Die Registrierung und der Zugang erfolgen über steuerliche ELSTER-ID als zentrales Unternehmenskonto.
Erweitertes Meldeverfahren zur Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen alle Arbeitgeber in Deutschland den gesetzlichen Krankenkassen erweiterte Angaben zu den Elternzeiten ihrer Beschäftigten machen und auf elektronischem Wege melden.
Geht eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter in Elternzeit, meldet der Arbeitgeber der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse bisher nur den Beginn in Form einer Unterbrechungsmeldung. Über das Ende der Elternzeit und deren Dauer erfahren die Kassen in der Regel erst mit der ersten Entgeltmeldung nach Wiederaufnahme der Beschäftigung.
Das erweiterte Verfahren
Mit Beginn des kommenden Jahres sind alle Arbeitgeber verpflichtet, neben der bisherigen Unterbrechungsmeldung den Beginn und das Ende jeder Elternzeit an die zuständige Krankenkasse zu melden. Diese Meldepflicht gilt nur für Elternzeiten, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. Sie gilt explizit nicht für Elternzeiten, die vorher begonnen haben und über den 1. Januar 2024 hinaus in Anspruch genommen werden.
Es gibt zwei zusätzliche Meldungen für betroffene Beschäftigte, zum Beginn und zum Ende der Elternzeit.
Die Meldung zum Beginn der Elternzeit hat den Abgabegrund 17. Mit ihr wird das Datum des Beginns der jeweiligen Elternzeit mitgeteilt. Zum vereinbarten Ende der Elternzeit werden keine Angaben gemacht, da die Dauer der Elternzeit in der Personalpraxis später häufig verlängert oder auch verkürzt wird.
Die Meldung zum Ende der Elternzeit hat den Abgabegrund 37. Diese enthält sowohl das Datum des Beginns als auch des Endes der Elternzeit. Diese Meldung wird erst nach der tatsächlichen Beendigung der Elternzeit mit einer Frist von sechs Wochen erstellt.
Aufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit
Wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter während der vereinbarten Elternzeit bei seinem bisherigen Arbeitgeber eine mehr als geringfügige Beschäftigung aufnimmt, muss der Arbeitgeber eine Meldung zum Ende der Elternzeit mit Grund 37 erstellen. Wird diese Beschäftigung zugunsten der Fortsetzung der Elternzeit wieder aufgegeben, muss eine erneute Meldung zum Beginn der Elternzeit mit Grund 17 erfolgen.
Krankenkassenwechsel während der Elternzeit
Wechselt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter während der Elternzeit seine gesetzliche Krankenkasse, so hat der Arbeitgeber für die neue Kasse eine Beginn-Meldung mit Grund 17 zu erstellen.
Beschäftigungsende während der Elternzeit
Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, so muss der Arbeitgeber zum Austrittsdatum zusätzlich zur sozialversicherungsrechtlichen Abmeldung eine Ende-Meldung für die Elternzeit mit Grund 37 erstellen.
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Wenn Arbeitgeber Unbedenklichkeitsbescheinigungen brauchen, können sie diese ab 1. Januar 2024 über das elektronische Meldeverfahren erhalten.
Unbedenklichkeitsbescheinigungen werden zumeist im Rahmen von Vergabeverfahren öffentlicher Aufträge und sowie im Bereich der Arbeitnehmerüberlassung benötigt, spielen aber auch eine Rolle im Baugewerbe und einigen anderen Branchen. Die Bescheinigungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen ausgestellt, bei Bedarf auch von den Berufsgenossenschaften und dem Finanzamt.
Die elektronische Anforderung
Der Antrag auf Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung erfolgt ebenso wie die Rückmeldung entweder durch ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder durch das neue SV-Meldeportal.
Mit der Anforderung wird mitgeteilt, ob die Bescheinigung in Deutsch oder Englisch benötigt wird. Außerdem kann en „Abo“ eingestellt werden, welches fortan automatisch vor dem Ablauf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung eine neue übermittelt.
Die Bescheinigung für Arbeitgeber mit geringfügig Beschäftigten wird über die Minijob-Zentrale beantragt.
Elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse
Zum 01 Januar 2024 wird eine elektronische Abfrage der zuständigen Krankenkasse für aktiv Beschäftigte sowie Versorgungsempfänger durch das SV-Meldeverfahren eingeführt.
Arbeitgeber müssen jede/n neuen Beschäftigte/n über das elektronische Meldeverfahren der Sozialversicherung anmelden. Dasselbe gilt für „neue“ Versorgungsempfänger im Rahmen des Zahlstellenmeldeverfahrens.
In der Praxis liegen die zur Umsetzung dieser Meldepflichten nötigen Informationen zur zuständigen Krankenkasse oftmals nicht rechtzeitig vor, was zu großen Verzögerungen führen kann.
Neues Abfrageverfahren
Deshalb wird zum 1.1.2024 ein vollautomatisierter Abfrageprozess eingeführt, welcher den Arbeitgebern bzw. Zahlstellen zeitnah eine Rückmeldung der notwendigen Daten durch den GKV-Spitzenverband garantieren soll.
Alle meldepflichtigen Stellen sind abrufberechtigt, mithin neben den Arbeitgebern auch Steuerberater und externe Lohndienstleister. Zur Identifikation des jeweiligen Beschäftigten bzw. Versorgungsempfängers ist die Rentenversicherungsnummer nötig.