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Neues Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge
Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die betriebliche Altersversorgung (bAV) in Deutschland weiter stärken und mit einer Reihe von Neuerungen attraktiver machen. Dazu gehören eine verbesserte Förderung von Niedrigverdienern, erweiterte Möglichkeiten für Sozialpartnermodelle und flexiblere Regelungen bei Pensionskassen und Pensionsfonds. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Punkte des vorliegenden Referentenentwurfes.
Die automatische Entgeltumwandlung
Eine wichtige Neuerung ist die Einführung des Opting-Out-Systems zur automatischen Entgeltumwandlung auf Betriebsebene. Dieses System, das bislang nur über Tarifverträge eingeführt werden konnte, ist nun auch durch Betriebsvereinbarungen möglich. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss von mindestens 20 % leistet. Kleinere mittelständische Betriebe ohne Betriebsrat bleiben allerdings weiterhin außen vor.
Verbesserungen bei den Sozialpartnermodellen
Das Gesetz bringt auch wesentliche Änderungen für die Sozialpartnermodelle. Diese Modelle, die nur durch tarifvertragliche Vereinbarungen unter Beteiligung der Gewerkschaften gestaltet werden können, sollen künftig eine größere Verbreitung finden. Zwei zentrale Änderungen betreffen die Anwendung tariflicher Regelungen und das Andocken an bestehende Modelle. So können Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen auch dann Sozialpartnermodelle nutzen, wenn kein einschlägiger Tarifvertrag besteht. Zudem wird bei der Übernahme bestehender Sozialpartnermodelle durch andere Tarifverträge die bisher verpflichtende Beteiligung der Sozialpartner an der Durchführung und Steuerung aufgehoben.
Vorzeitige Betriebsrente
Eine weitere Änderung betrifft die vorzeitige Inanspruchnahme der Betriebsrente. Bisher war dies nur bei Bezug einer Vollrente wegen Alters möglich. Künftig können Beschäftigte ihre Betriebsrente auch dann vorzeitig in Anspruch nehmen, wenn sie eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.
Erhöhung der Abfindungsgrenzen
Das Gesetz verdoppelt die Abfindungsgrenzen, wenn der Abfindungsbetrag mit Zustimmung des Arbeitnehmers in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt wird. Diese Regelung zielt darauf ab, die betriebliche Altersversorgung attraktiver zu gestalten und gleichzeitig die gesetzliche Rentenversicherung zu stärken.
Förderung von Niedrigverdienern
Um die betriebliche Altersversorgung für Niedrigverdiener attraktiver zu machen, wird die Einkommensgrenze dynamisiert. Ab 2024 beträgt die Grenze 3 % der Beitragsbemessungsgrenze. Zudem wird der maximal förderfähige Beitrag von 960 auf 1.200 Euro erhöht, was den Förderhöchstbetrag auf 360 Euro anhebt.
Schutz von Lebensversicherungen
Der Schutz von Lebensversicherungen, die im Rahmen der Entgeltumwandlung abgeschlossen wurden, wird ausgeweitet. Beschäftigte können künftig nach entgeltlosen Zeiten die Fortsetzung ihrer Versicherung zu den vorherigen Bedingungen verlangen, und zwar unabhängig vom Grund der entgeltlosen Zeit.
Änderungen bei Pensionskassen
Für Pensionskassen gibt es mehrere Anpassungen. Unter anderem wird die Möglichkeit einer temporären Unterdeckung eingeführt, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Dies soll mehr Flexibilität in der Kapitalanlage ermöglichen und Pensionskassen die Teilnahme an Infrastrukturprojekten erleichtern. Außerdem wird die finanzaufsichtsrechtliche Definition der Pensionskassen angepasst, um höhere Zahlungen bei vorzeitigem Leistungsbezug zu ermöglichen.
Neue Optionen für Pensionsfonds
Pensionsfonds erhalten künftig die Möglichkeit, ihre Leistungen auch in Raten auszuzahlen. Diese Änderung soll den Beschäftigten mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Altersversorgung bieten.
Der weitere Gesetzesverlauf
Das Gesetz geht zunächst ins Bundeskabinett und anschließend ins parlamentarische Verfahren. Da es sich um ein zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, muss auch der Bundesrat zustimmen.
Quelle: Arbeitsgericht Essen, Urteil mit Az. 3 Ca 2231/23