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Neue Rechengrößen, Mindestlohn und Meldepflichten
Neue Beitragsbemessungsgrenzen, ein steigender Mindestlohn und verschärfte Meldepflichten verändern die Spielregeln in der Entgeltabrechnung ab 2026 spürbar. Die Entgeltabrechnung muss all diese gesetzlichen Vorgaben exakt umsetzen und gleichzeitig Statuswechsel und Grenzfälle sauber steuern.
Neue Beitragsbemessungsgrenzen
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2026 legt die relevanten Werte verbindlich fest:
- Kranken-/Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich)
- Renten-/Arbeitslosenversicherung: 8.450 Euro monatlich (101.400 Euro jährlich)
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) allgemein: 77.400 Euro
- Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) für Altfälle: 69.750 Euro
Diese Grenzen beeinflussen direkt die Beitragserhebung und müssen ab Januar 2026 korrekt und differenziert abgebildet werden, auch für Sonderregelungen wie die knappschaftliche Rentenversicherung.
Gesamtbeitragssätze 2026
Der Gesamtbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2026 voraussichtlich im Durchschnitt bei rund 17,5 % (14,6 % allgemeiner Beitragssatz plus 2,9 % durchschnittlicher Zusatzbeitrag).
In der sozialen Pflegeversicherung soll der allgemeine Beitragssatz 2026 bei 3,4 % bleiben, zuzüglich gestaffelter Beitragszuschläge bzw. Abschläge je nach Kinderzahl (Kinderlose zahlen mehr, Eltern mit mehreren Kindern weniger).
Die Beitragssätze für die Rentenversicherung (18,6 %) und Arbeitslosenversicherung (2,6 %) sollen vorbehaltlich finaler Verordnung stabil bleiben.
Sachbezugswerte und Beitragssätze 2026
Die Sachbezugswerte steigen ebenfalls:
- Freie Verpflegung: 345 Euro monatlich
- Freie Unterkunft: 285 Euro monatlich
Diese Werte müssen in Lohnarten als steuer- und beitragspflichtige Vorteile erfasst werden, insbesondere in Hotellerie, Pflege und Gastronomie.
Mindestlohn 2026 und Auswirkungen auf Minijobs
Ab 1. Januar 2026 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde. 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro beschlossen. Die Minijob-Grenze steigt 2026 auf 603 Euro monatlich. Die Arbeitszeitmodelle müssen prüfbar an die neue Geringfügigkeitsgrenze angepasst werden.
Midijobs: Neuer Übergangsbereich
2026 liegt der Midijob-Bereich voraussichtlich zwischen 603,01 Euro und 2.000 Euro. Innerhalb dieses Korridors gelten verminderte Arbeitnehmerbeiträge.
Digitale PKV-Zuschüsse
Ab dem 1. Januar 2026 sollen Arbeitgeber bei der Berechnung von Zuschüssen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung ausschließlich die durch das ELStAM-Verfahren bereitgestellten Werte verwenden. Grundlage dafür ist ein neu strukturierter Meldeweg: Die Versicherungsunternehmen melden die Beitragshöhen elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern. Von dort werden die Daten automatisch an den Arbeitgeber übermittelt und in die Lohnabrechnung übernommen. Manuelle Eingriffe oder individuelle Anpassungen auf Wunsch des Beschäftigten sind künftig unzulässig.
Papierbescheinigungen mit abweichenden Beitragssummen dürfen folglich im Regelfall nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn ein Beschäftigter Einwände gegen die übermittelten Werte erhebt oder andere Beträge vorlegt, muss sich die Lohnabrechnung an den ELStAM-Datensatz halten. Wird vom Regelfall abgewichen – etwa durch Widerspruch gegen die elektronische Datenübermittlung oder fehlende Teilnahme des Versicherungsunternehmens am Verfahren – greifen Ersatzregelungen. In solchen Fällen gelten die Zuschüsse in der Regel als steuer- und beitragspflichtig und erhöhen somit das sozialversicherungspflichtige Entgelt.
Für Sonderfälle, etwa bei ausländischen Versicherern oder Sozialversicherungsträgern außerhalb des ELStAM-Verfahrens, bleiben papiergebundene Nachweise zulässig. Diese Fälle müssen im Lohnsystem jedoch eindeutig gekennzeichnet werden, etwa mit Vermerken wie „ausländischer Träger“ oder „Ersatznachweis Finanzamt“.
Minijobs und Rentenversicherung
Bislang galt eine einmal erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht während eines Minijobs dauerhaft. Ab 2026 können Minijobber die Befreiung innerhalb der laufenden Beschäftigung einmalig aufheben. Die Rückkehr in die Versicherungspflicht kann dabei sowohl in Textform als auch elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden. Der entsprechende Antrag ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen und muss dort dauerhaft aufbewahrt werden.
Diese Neuregelung stärkt die Entscheidungsfreiheit der Beschäftigten. Wer nachträglich erkennt, dass der Erwerb von Rentenpunkten für die spätere Altersrente oder im Fall einer Erwerbsminderung relevant ist, kann seinen bisherigen Verzicht überdenken und aktiv in die Rentenversicherungspflicht zurückkehren, ohne dafür das Beschäftigungsverhältnis wechseln zu müssen.
Checkliste für Personalverantwortliche
- Neue Beitragsbemessungsgrenzen und JAEG-Werte zum 01.01.2026 prüfen
- Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft korrekt als steuer- und beitragspflichtige Lohnarten abbilden
- Mindestlohn 2026 (13,90 €) in Arbeitszeit- und Vergütungsmodellen berücksichtigen
- Minijobs auf neue Geringfügigkeitsgrenze (603 €) prüfen und Arbeitszeiten ggf. anpassen
- Midijob-Prozesse auf neuen Übergangsbereich und Beitragslogik umstellen
- Digitale PKV-Zuschüsse ausschließlich auf Basis der ELStAM-Daten abrechnen, Sonderfälle eindeutig kennzeichnen
- Neue Regelung zur Rentenversicherung bei Minijobs organisatorisch und dokumentarisch absichern