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Mutterschutz künftig auch nach Fehlgeburten
Frauen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben künftig Anspruch auf Mutterschutz. Der Bundestag hat eine entsprechende Änderung des Mutterschutzgesetzes verabschiedet, die nun auch vom Bundesrat gebilligt wurde. Die neuen Regelungen treten zum 1. Juni 2025 in Kraft und sollen betroffenen Frauen mehr Zeit zur Erholung geben.
Bisherige Regelung
Bislang galt eine Fehlgeburt als medizinischer Notfall, der arbeitsrechtlich nicht mit einer Geburt gleichgestellt wurde. Frauen, die eine Fehlgeburt erlitten, mussten sich ärztlich krankschreiben lassen, um sich von der physischen und emotionalen Belastung zu erholen.
Laut bisheriger Definition umfasste der Mutterschutz ausschließlich die Zeit sechs Wochen vor und acht Wochen nach einer Geburt. Nur Frauen, die ihr Kind ab der 24. Schwangerschaftswoche still geboren hatten, hatten bisher Anspruch auf diese Schutzfristen. Diese Schutzlücke wird nun geschlossen.
Neue Staffelung der Mutterschutzfristen bei Fehlgeburten
Die Gesetzesänderung sieht eine gestaffelte Mutterschutzfrist für Frauen vor, die eine Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche erleiden:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: 2 Wochen Mutterschutz
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: 6 Wochen Mutterschutz
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: 8 Wochen Mutterschutz
Diese Regelung erkennt die unterschiedlichen physischen und psychischen Belastungen an, die mit einer fortgeschrittenen Schwangerschaft verbunden sind.
Mutterschutz für Selbstständige, Beamtinnen und Soldatinnen
Die neue Regelung gilt auch für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige, Bundesbeamtinnen und Soldatinnen. Frauen mit privater Krankenvollversicherung sind allerdings noch nicht einbezogen. In einem Entschließungsantrag wird die kommende Bundesregierung aufgefordert, hier zeitnah eine Lösung zu finden.
Wahlfreiheit für betroffene Frauen
Die neue Regelung stärkt die Selbstbestimmung von Frauen. Betroffene können entscheiden, ob sie die Mutterschutzfrist in Anspruch nehmen oder weiterhin arbeiten möchten. Falls sie die Schutzzeit nicht nutzen möchten, ist eine ausdrückliche Erklärung erforderlich.
Gesetzliche Umsetzung und praktische Auswirkungen
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) wird entsprechend angepasst. Die Neuregelung beinhaltet zudem Klarstellungen zu Mutterschutzfristen bei Totgeburten ab der 24. Schwangerschaftswoche, die nun einheitlich auf 14 Wochen festgelegt werden.
Auch für Arbeitgeber bringt die neue Regelung Klarheit: Frauen, die unter die Neuregelung fallen, erhalten während des Mutterschutzes Mutterschaftsleistungen, die den bisherigen Gehaltsanspruch ersetzen. Unternehmen müssen sich darauf einstellen, diese Schutzzeiten in ihre Personalplanung einzubeziehen.
Wie viele Frauen sind betroffen?
Offizielle Statistiken zu Fehlgeburten gibt es nicht, doch Schätzungen des Fraunhofer-Instituts gehen von ca. 90.000 Fehlgeburten pro Jahr in Deutschland aus. Davon entfallen rund 6.000 auf Schwangerschaftswochen 13 bis 24, für die künftig ein Mutterschutzanspruch besteht.
Mehr Schutz und Anerkennung für betroffene Frauen
Mit der neuen Regelung wird eine Schutzlücke geschlossen. Frauen erhalten nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche nun eine angemessene Zeit zur Erholung – sei es durch Mutterschutzleistungen oder durch die Möglichkeit, selbstbestimmt weiterzuarbeiten. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den neuen Regelungen vertraut machen, um betroffenen Mitarbeiterinnen den notwendigen Schutz zu gewähren.