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Minijob & Rentenversicherung - Neue Regel ab 1. Juli 2026
Wer sich im Minijob einmal von der Rentenversicherungspflicht befreien ließ, musste bisher für die gesamte Dauer der Beschäftigung dabei bleiben, unabhängig von späteren Lebensentscheidungen. Dieses Prinzip „einmal raus, immer raus" gilt ab dem 1. Juli 2026 nicht mehr.
Die bisherige Rechtslage
Seit 2013 sind geringfügig Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag können sie sich von dieser Pflicht befreien lassen. Sie zahlen dann keine eigenen Beiträge, erwerben aber auch keine Pflichtbeitragszeiten und keinen Zugang zu Leistungen wie Erwerbsminderungsrente oder Rehabilitation. Diese Befreiung war bislang endgültig und ließ sich für den laufenden Minijob nicht rückgängig machen.
Die neue Regel
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung einmalig aufheben, mit Wirksamkeit der Aufhebung tritt sofort wieder Versicherungspflicht ein. Der oder die Beschäftigte zahlt dann zusätzlich zum pauschalen Arbeitgeberbeitrag einen eigenen Rentenversicherungsanteil von 3,6 Prozent des Arbeitsentgelts. Im Gegenzug werden wieder vollwertige Rentenansprüche erworben, Wartezeiten werden erfüllt, und der Zugang zu Erwerbsminderungsrente und Reha-Leistungen ist wieder offen. Die Entscheidung ist dann endgültig, ein erneuter Wechsel zurück in die Befreiung ist ausgeschlossen.
Antrag und Meldeverfahren
Die Umstellung muss aktiv vom Minijobber oder der Minijobberin beantragt werden. Der Antrag geht schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber ein; dieser dokumentiert den Eingang mit Datum in den Entgeltunterlagen, meldet die Statusänderung an die Minijob-Zentrale und stellt die Beitragsgruppe in der Entgeltabrechnung um. Die Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Monat nach der Antragstellung, rückwirkende Korrekturen sind ausgeschlossen. Die Minijob-Zentrale hat nach Eingang der Meldung einen Monat Zeit, der Aufhebung zu widersprechen. Bleibt ein Widerspruch aus, gilt die Befreiung als aufgehoben.
Mehrere Minijobs
Übt jemand mehrere geringfügige Tätigkeiten gleichzeitig aus, muss die Aufhebung einheitlich für alle erklärt werden - alle betroffenen Arbeitgeber müssen den Wechsel der Beitragsgruppe melden. Gerade in Betrieben mit mehreren Minijobbern mit „Parallelstellen“ empfiehlt sich eine aktive Nachfrage, ob Betroffene von der Neuregelung wissen.
Bei Unterbrechungen und späteren Wiederaufnahmen desselben Beschäftigungsverhältnisses ist im Einzelfall zu prüfen, ob die einmalige Widerrufsoption bereits genutzt wurde. Wer bereits eine Altersvollrente bezieht, ist ohnehin rentenversicherungsfrei; ein Widerruf entfaltet hier keine Wirkung.
Empfehlungen für Payroll & HR
- Intern klar kommunizieren: Die Entlastungsprämie kommt nicht!
- Keine Zahlungen unter der Bezeichnung „Entlastungsprämie" ankündigen oder abrechnen
- Bestehende steuerfreie Gestaltungsoptionen prüfen
- Das Zusätzlichkeitsprinzip konsequent beachten
FAQ zur neuen Rentenversicherungs-Regel im Minijob
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bisher erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig widerrufen. Dadurch werden sie wieder rentenversicherungspflichtig und erwerben erneut vollwertige Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung.
Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag befreien lassen. In diesem Fall zahlen sie keinen eigenen Rentenversicherungsanteil, erwerben aber auch weniger soziale Absicherung, beispielsweise bei:
- Erwerbsminderungsrente,
- Reha-Leistungen oder
- Renten-Wartezeiten.
Entscheidet sich ein Minijobber künftig wieder für die Rentenversicherungspflicht, beträgt der Eigenanteil aktuell 3,6 % des Arbeitsentgelts. Der Arbeitgeber zahlt weiterhin den pauschalen Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung.
Die Aufhebung muss aktiv beantragt werden – schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber. Dieser dokumentiert den Antrag, passt die Entgeltabrechnung an und meldet die Änderung an die Minijob-Zentrale.
Die neue Rentenversicherungspflicht beginnt mit dem Monat nach der Antragstellung.
Wer mehrere geringfügige Beschäftigungen parallel ausübt, muss die Aufhebung der Befreiung einheitlich für alle Minijobs erklären. Alle betroffenen Arbeitgeber müssen die Änderung entsprechend an die Minijob-Zentrale melden.