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Mindestlohn 2026 - wichtige Fakten und Ausnahmen
Zum Jahresbeginn 2026 trat eine der stärksten Erhöhungen seit Einführung des Mindestlohns in Kraft: 13,90 Euro brutto pro Stunde bedeuten ein sattes Plus von 8,42 Prozent und im nächsten Jahr wird die Untergrenze sogar bei 14,60 Euro liegen. Damit steigt der Verwaltungsaufwand, denn es muss geprüft werden, ob spezielle Branchenregelungen gelten – oder ob Ausnahmen vom Mindestlohn greifen. Fehler können teuer werden.
Warum gibt es den Mindestlohn?
Der gesetzliche Mindestlohn soll vor unfairer Bezahlung schützen. Seit 2015 ist er im Mindestlohngesetz verankert und wird regelmäßig von der Mindestlohnkommission angepasst. Dieses Gremium besteht aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften sowie unabhängigen Experten. Das erklärte Ziel ist ein faires Lohnniveau bei gleichzeitigem Erhalt von Arbeitsplätzen und Wettbewerbsfähigkeit.
Wer hat Anspruch auf Mindestlohn?
Grundsätzlich haben fast alle Arbeitnehmer diesen Anspruch, ob sie nun in Vollzeit, Teilzeit, im Minijob oder als Saisonkraft arbeiten. Auch ausländische Arbeitskräfte, Werkstudenten oder kurzfristig Beschäftigte gehören dazu. Entscheidend ist jede tatsächlich geleistete Stunde, unabhängig von der Anstellungsform.
Branchenmindestlöhne
In manchen Branchen gelten tariflich vereinbarte Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Satz liegen. Diese haben selbstverständlich Vorrang, sofern sie tatsächlich oberhalb der gesetzlichen Untergrenze liegen. Ist dies nicht der Fall, so gilt automatisch der gesetzliche Mindestlohn.
Solche Branchenmindestlöhne gibt es zum Beispiel in der Pflege, der Gebäudereinigung, im Handwerk der Maler und Lackierer oder im Elektrohandwerk.
Diese branchenspezifischen Regeln müssen sauber umgesetzt sein, Unwissenheit schützt nicht vor Nachzahlungen und Bußgeldern. Im Zweifelsfall lohnt sich eine Erkundigung, ob eine solche Branchenvereinbarung auch für die eigene Branche existiert.
Die 10 wichtigsten Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn
Nicht alle Arbeitnehmer fallen unter das Mindestlohngesetz. Für die folgenden Beschäftigtengruppen gilt es nicht:
- Auszubildende – unterliegen dem Berufsbildungsgesetz
- Jugendliche unter 18 ohne abgeschlossene Ausbildung
- Ehrenamtliche – arbeiten ohne Arbeitsverhältnis
- Langzeitarbeitslose – in den ersten 6 Monaten nach Wiedereinstieg
- Pflichtpraktikanten – z. B. im Rahmen von Studium oder Schule
- Orientierungspraktika – vor Ausbildungs- oder Studienbeginn
- Kurzfristige freiwillige Praktika – maximal 3 Monate
- Teilnehmer an Maßnahmen nach SGB II/III – z. B. Qualifizierungen
- Heimarbeiter – eigene Entgeltregelung nach Heimarbeitsgesetz
- Selbstständige und Strafgefangene – nicht vom Mindestlohngesetz erfasst
Achtung bei freiwilligen Praktika
Dauert ein solches Praktikum länger als drei Monate, besteht ab Tag eins Anspruch auf Mindestlohn. Eine Verlängerung macht die Nachzahlung rückwirkend fällig.
To Do für Personalverantwortliche
- Mindestlohn in allen Verträgen und Abrechnungen prüfen
- Branchenmindestlöhne korrekt anwenden, wenn diese über 13,90 € liegen
- Ausnahmen im Detail kennen und lückenlos dokumentieren
- Praktika und Freiwilligendienste sauber abgrenzen
- Verträge auf rechtssichere Formulierungen prüfen