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Inflationsausgleichsprämie

Arbeitgeber können noch bis Ende 2024 ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen, um die Inflation abzumildern.

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Arbeitgeber können noch bis Ende 2024 ihren Beschäftigten bis zu 3.000 Euro steuerfrei auszahlen, um die Inflation abzumildern.

Einführung der Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie wurde im Oktober 2022 eingeführt. Sie ist eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleibt. Die Prämie muss zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gezahlt werden und kann nur zwischen dem 26. Oktober 2022 und dem 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Wer bekommt die Inflationsausgleichsprämie?

Nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne können die Prämie erhalten, unabhängig von ihrer Beschäftigungsart. Dabei sind Voll- und Teilzeitkräfte, kurzfristig Beschäftigte, Arbeitnehmer in Elternzeit, Freiwillige nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Versorgungsbezieher und weitere Personengruppen einbezogen.

Was ist noch zu beachten?

Beginn und Dauer einer Beschäftigung sind für die Berechtigung zur Gewährung der Prämie nicht entscheidend, sie muss jedoch im Begünstigungszeitraum ausgezahlt werden.

Die Steuerbefreiung gilt bis zu einem Gesamtbetrag von 3.000 Euro für den gesamten Zeitraum. Die Prämie kann in Teilbeträgen oder monatlich ausgezahlt werden. Sie kann in Geldform oder als Sachleistung gewährt werden.

Die Prämie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden und als "Inflationsausgleichsprämie" erkennbar sein. Dokumentationspflichten für den Arbeitgeber sind erforderlich, aber sie muss nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen werden.

Urteile zur Inflationsausgleichsprämie

Befristet Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden

Das Arbeitsgericht Stuttgart hat entschieden, dass die Unterscheidung bei der Vergabe der Inflationsausgleichsprämie zwischen befristet und unbefristet Beschäftigten nicht zulässig ist. Das Urteil hat das Aktenzeichen: 3 Ca 2713/23.

Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer hatte geklagt, weil er keine Prämie erhielt, da sein Vertrag bis Juni 2023 lief. Das Gericht urteilte zugunsten des Arbeitnehmers und stellte fest, dass die Behandlung befristeter Mitarbeiter ungerechtfertigt war. Während festangestellte Mitarbeiter unabhängig von ihrer Beschäftigungsdauer im Januar 2023 eine Prämie erhielten, wurden befristete Mitarbeiter benachteiligt. Die Richter betonten, dass die Betriebstreue unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses bewertet werden müsse. Eine Differenzierung bei der Prämienvergabe sei daher nicht gerechtfertigt.

Differenzierung bei Inflationsausgleichsprämie rechtens

Das Arbeitsgericht Paderborn entschied darüber, ob Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit Blick auf die Inflationsausgleichsprämie in unterschiedlicher Weise berücksichtigen dürfen. Das Urteil hat das Aktenzeichen: 1 Ca 54/23.

Eine Arbeitgeberin bot während der Corona-Pandemie neue Arbeitsverträge an, die auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld verzichteten. Eine Teilzeitkraft behielt ihre Sonderzahlungen für die Jahre 2020 bis 2022. Als sich die finanzielle Lage der Arbeitgeberin verbesserte, zahlte sie allen Mitarbeitern, die seit der Pandemie keine Sonderzahlungen erhalten hatten, eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro netto.

Die Teilzeitkraft erhielt keine Prämie und klagte auf Zahlung von 666 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, da die Arbeitgeberin sachliche Gründe für die Differenzierung hatte: Die Prämie sollte diejenigen entschädigen, die auf Sonderzahlungen verzichtet hatten.