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Grundlegende Funktionen der Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe ist immer wieder ein Thema für die Personalabteilungen deutscher Unternehmen – und Fehler können teuer werden. Es lohnt sich deshalb, die grundsätzlichen Begrifflichkeiten und Zusammenhänge zu kennen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) von 1983 gewährt selbständigen Künstlern und Publizisten sozialen Schutz in Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Diese zahlen nur etwa die Hälfte der Beiträge, den Rest übernimmt die Künstlersozialkasse. Die Finanzierung erfolgt aus einem Bundeszuschuss und einer Künstlersozialabgabe von Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen nutzen.
Die Abgabe wird fällig, sobald Verwerter künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen, die Höhe wird jährlich durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt und beträgt aktuell 5,0 % aller Entgelte, die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt werden. Zu diesen Entgelten gehören Gagen, Honorare, Lizenzen, aber auch Auslagen und Nebenkosten. Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören unter anderem die Umsatzsteuer des Künstlers, Zahlungen an Verwertungsgesellschaften und bestimmte steuerfreie Aufwandsentschädigungen.
Pflichten für verwertende Unternehmen
Unternehmen, die selbständige Künstler oder Publizisten beschäftigen, haben verschiedene Pflichten gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG):
Meldepflicht
Abgabepflichtige Unternehmen müssen sich selbst bei der Künstlersozialkasse melden. Diese Meldung kann formlos schriftlich, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. Die KSK prüft dann die Abgabepflicht und teilt sie gegebenenfalls in einem Bescheid mit. Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der KSK die Entgelte mitteilen, die sie im Vorjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben.
Zahlungspflicht und Vorauszahlungspflicht
Die Unternehmen müssen monatliche Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe leisten, basierend auf den im Vorjahr gezahlten Entgelten. Die Höhe der Vorauszahlungen wird von der KSK mitgeteilt.
Aufzeichnungspflicht und Vorlagepflicht
Unternehmen müssen Aufzeichnungen über alle an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte führen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen. Diese Aufzeichnungen müssen auf Verlangen der KSK vorgelegt werden. Die KSK kann Betriebsprüfungen durchführen, um die Korrektheit und Vollständigkeit der Aufzeichnungen und Meldungen der Unternehmen zu überprüfen.
Fristen, Fälligkeiten und Säumnis
Die Summe aller an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte muss bis zum 31. März des Folgejahres gemeldet werden. Die monatlichen Vorauszahlungen auf die Künstlersozialabgabe sind bis zum 10. des Folgemonats zu zahlen. Bei Zahlungsverzug erhebt die KSK monatlich Säumniszuschläge.
Abgabepflicht
Abgabepflichtig gemäß dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind jene Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten. Diese Branchen sind vielfältig und umfassen Verlage, Presseagenturen, Theater, Rundfunk- und Fernsehen, Werbeagenturen, Museen und mehr. Auch Unternehmen, die selbständige Künstler oder Publizisten für Werbe- oder PR-Zwecke beschäftigen oder künstlerische Werke nutzen, sind abgabepflichtig, wenn die Entgelte eine bestimmte Summe übersteigen. Zur Klärung der Abgabepflicht und zur Vermeidung von Nachteilen sollten sich betroffene Personen und Unternehmen an die Künstlersozialkasse wenden und gegebenenfalls den Anmelde- und Erhebungsbogen einreichen.
Bagatellgrenze
Eine Abgabepflicht besteht grundsätzlich unabhängig von der Anzahl der Aufträge erst dann, wenn eine Entgeltsumme von über 450 Euro pro Kalenderjahr überschritten wird.
Besondere Fälle
Abgabepflicht bei Betriebsfeiern
Entgelte für selbständige Künstler oder Publizisten bei Betriebsfeiern sind abgabepflichtig, wenn die Feier öffentlich ist und vorrangig der Werbung/Öffentlichkeitsarbeit dient. Die Einladung an externe Personen wie freie Mitarbeiter oder Geschäftsfreunde kennzeichnet eine öffentliche Veranstaltung. Bei rein internen Feiern wie Weihnachtsfeiern entfällt die Abgabepflicht in der Regel.
Abgabepflicht bei Mehrfachverwertung
Die Künstlersozialabgabe wird vom Erstabnehmer der künstlerischen oder publizistischen Leistung entrichtet. Dies ist in der Regel der Vertragspartner des Künstlers. Bei komplexeren Leistungsbeziehungen ist jede Vertragsbeziehung gesondert zu betrachten. Wenn ein Kunde die Leistung eines Künstlers mit einer eigenen kombiniert und so ein neues Werk schafft, ist er für das Gesamtwerk abgabepflichtig. Die Künstlersozialabgabe ist daher für jede Leistung separat zu berechnen und zu entrichten.
Die so genannte „Hutgage“
In Fällen, in denen der Künstler das Honorar selbst einsammelt, ist der Veranstalter abgabepflichtig, sofern er wirtschaftlichen Nutzen aus der Leistung des Künstlers zieht. Dies gilt beispielsweise für Gastronomen, deren Umsatz durch die Darbietung des Künstlers steigt.
Zahlungen an Influencer
Zahlungen an Influencer für Werbemaßnahmen gelten als abgabepflichtig, da sie künstlerische oder publizistische Leistungen erbringen. Provisionszahlungen im Rahmen von Affiliate-Marketing sind jedoch davon ausgenommen.