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SV-Rechengrößen 2025: Starke Erhöhung geplant!
Die geplanten Rechengrößen in der Sozialversicherung für 2025 dürften zu ungewohnt massiven Beitragserhöhungen führen, nicht nur wegen der stark steigenden Beitragsbemessungsgrenzen. Arbeitgeber müssen diese Änderungen nicht nur selbst umsetzen, sondern ihren Beschäftigten auch verständlich erklären können.
Hintergrund
Die erhöhten Beiträge zur Sozialversicherung sollen die gestiegenen Kosten in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Rente decken. Die aktuellen Beiträge nicht mehr aus, um die stark gestiegenen Ausgaben zu kompensieren.
Die Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung steigen im kommenden Jahr spürbar an. Außerdem entfällt künftig die Unterscheidung zwischen den alten und neuen Bundesländern auch in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Somit gelten dann bundesweit dieselben Werte in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung.
Konkret sehen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 so aus:
Kranken- und Pflegeversicherung: 66.150 Euro jährlich (5.512,50 Euro monatlich)
Arbeitslosen- und Rentenversicherung: 96.600 Euro jährlich (8.050 Euro monatlich).
Die Anhebung dieser Grenzwerte betrifft vor allem Beschäftigte mit höherem Bruttoentgelt, da diese Einkommen bis zu den neuen Grenzen vollständig beitragspflichtig bleiben.
Der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung
Es soll eine Anhebung des Zusatzbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung geben, der dafür zuständige Schätzerkreis empfiehlt eine Erhöhung um 0,8 Prozent. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag könnte insgesamt also auf 2,5 Prozent steigen. Das wirkt sich auf alle Beschäftigten aus.
Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung
Mehreren Quellen zufolge steht auch eine Erhöhung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Pflegeversicherung ab 2025 im Raum, diskutiert werden Werte zwischen 0,2 bis 0,3 Prozent. Auch diese Erhöhung würden alle Arbeitnehmer spüren.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, ab der Beschäftigte nicht mehr pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, wird ebenfalls angehoben:
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze: 73.800 Euro jährlich.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze: 66.150 Euro jährlich (für langjährig privatversicherte Arbeitnehmer).
Mindestlohn, Minijob und Midijob
Der Mindestlohn wird zum Jahreswechsel auf 12,82 Euro pro Stunde erhöht. Dies führt automatisch zu einer Anpassung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs auf 556 Euro pro Monat.
Der Übergangsbereich für Midijobs mit reduzierten Sozialabgaben wird ebenfalls angepasst und liegt im kommenden Jahr bei monatlich 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Fazit
Arbeitgeber sollten ihre Beschäftigten rechtzeitig über die anstehenden Erhöhungen und die Gründe dafür informieren. Die Änderungen betreffen alle Arbeitnehmer, die durch die Steigerung der Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen mehr Abgaben leisten müssen. Eine offene Kommunikation darüber kann helfen, Unzufriedenheiten und Missverständnisse zu vermeiden.
Hinweis
Die neuen Zahlen basieren auf dem Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und sind noch nicht endgültig verabschiedet.