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Entlastungsprämie gescheitert - was bleibt, was kommt?
Das Konzept der Entlastungsprämie schien einfach: Arbeitgeber hätten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Beschäftigten zahlen können, befristet bis 30. Juni 2027 und ohne Rechtsanspruch der Mitarbeiter. Doch nun ist es anders gekommen. Eine Nachbetrachtung.
Ablehnung vom Bundesrat
Das Finanzierungsproblem der Prämie war von Anfang an bekannt, die Rede war von rund 2,8 Milliarden Euro Steuermindereinnahmen, mehrheitlich zu Lasten von Ländern und Kommunen. In Konsequenz dieser Sachlage erteilten nur vier der 16 Bundesländer im Bundesrat der Prämie grünes Licht. Den endgültigen Schlussstrich zog anschließend der Koalitionsausschuss: kein Vermittlungsverfahren, keine Neuauflage.
Was gilt jetzt
Es gibt folglich keine Rechtsgrundlage für eine steuer- und abgabenfreie Entlastungsprämie, Sonderzahlungen ohne besondere gesetzliche Grundlage sind vollständig steuer- und sozialversicherungspflichtig. Aufgrund der breiten öffentlichen Diskussion um die Prämie könnten allerdings intern bereits Erwartungen geweckt worden sein. Eine proaktive Aufklärung der Belegschaft kann sich lohnen und Rückfragen in der Personalabteilung vermeiden.
Sonderzahlungen auf Basis eines geplanten Gesetzes sollten zudem niemals angekündigt werden, bevor die Rechtslage feststeht; ansonsten besteht das Risiko der Etablierung verbindlicher Ansprüche.
Alternativen
Wenn Du eure Beschäftigten steuerlich entlasten willst, hast Du bestehende Instrumente zur Verfügung, die nach wie vor funktionieren und in vielen Unternehmen noch nicht ausgeschöpft sind – zum Beispiel die Sachbezüge bis 50 Euro monatlich, die Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich oder die Fahrkostenzuschüsse für öffentliche Verkehrsmittel. Das Zusätzlichkeitsprinzip laut Einkommensteuergesetz gilt für alle diese Leistungen, bestehende Lohnbestandteile lassen sich nicht einfach umbenennen oder umwidmen.
Empfehlungen für Payroll & HR
- Intern klar kommunizieren: Die Entlastungsprämie kommt nicht!
- Keine Zahlungen unter der Bezeichnung „Entlastungsprämie" ankündigen oder abrechnen
- Bestehende steuerfreie Gestaltungsoptionen prüfen
- Das Zusätzlichkeitsprinzip konsequent beachten
FAQ zur gescheiterten Entlastungsprämie
Die Entlastungsprämie sollte Arbeitgebern ermöglichen, ihren Beschäftigten freiwillig bis zu 1.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei auszuzahlen. Die Zahlung war ohne Rechtsanspruch geplant und sollte bis zum 30. Juni 2027 möglich sein.
Der Bundesrat hat die geplante Entlastungsprämie am 8. Mai 2026 abgelehnt. Hauptgrund waren die erwarteten Steuermindereinnahmen für Länder und Kommunen in Milliardenhöhe. Ein anschließendes Vermittlungsverfahren wurde ebenfalls ausgeschlossen.
Grundsätzlich können Unternehmen freiwillige Sonderzahlungen leisten. Diese dürfen jedoch nicht steuerfrei als „Entlastungsprämie“ behandelt werden. Zudem sollten Arbeitgeber vorsichtig mit der Kommunikation sein, um keine unbeabsichtigten Ansprüche der Beschäftigten zu erzeugen.
Auch ohne Entlastungsprämie bestehen weiterhin attraktive steuerfreie oder steuerbegünstigte Möglichkeiten, Beschäftigte finanziell zu unterstützen, zum Beispiel:
- Sachbezüge bis 50 Euro monatlich,
- Gesundheitsförderung bis 600 Euro jährlich,
- Zuschüsse zum Deutschlandticket oder ÖPNV,
- Essenszuschüsse oder
- betriebliche Zusatzleistungen.
Unternehmen sollten intern klar kommunizieren, dass die Entlastungsprämie nicht kommt. Gleichzeitig empfiehlt es sich:
- bestehende steuerfreie Benefits zu prüfen,
- Payroll-Prozesse rechtssicher zu gestalten,
- keine Zahlungen unter der Bezeichnung „Entlastungsprämie“ abzurechnen und
- Führungskräfte sowie Mitarbeitende frühzeitig zu informieren.