2 MIN
Elterngeld: steuerliche Folgen sind möglich
Das Elterngeld hilft jungen Familien beim finanziellen Spagat nach der Geburt. Doch kann es steuerliche Folgen haben, wenn der Progressionsvorbehalt greift.
Der Progressionsvorbehalt
Das Elterngeld selbst bleibt steuerfrei, erhöht aber den persönlichen Steuersatz für die steuerpflichtigen Einkünfte. Wer also während des Bezugs von Elternzeit in Teilzeit arbeitet oder gemeinsam mit einem gutverdienenden Partner veranlagt wird, muss am Ende mit einer höheren Steuerlast rechnen. Nicht selten flattert dann ein unerwarteter Nachzahlungsbescheid ins Haus. Wichtig auch: Das Elterngeld löst die Pflicht zu einer Steuererklärung aus, sofern es 410 Euro pro Kalenderjahr übersteigt.
Ehepaare aufgepasst!
Besonders betroffen sind Ehepaare mit gemeinsamer Veranlagung. Wenn nur ein Elternteil Elterngeld bezieht, erhöht sich trotzdem der gemeinsame Steuersatz – und damit die Steuerlast beider Partner. Eine mögliche Lösung könnte eine Einzelveranlagung sein. Es empfiehlt sich, einen Steuerberater zu konsultieren.
Was HR wissen sollte – und besser früh erklärt
Für die Lohnabrechnung hat das Elterngeld keine direkte Relevanz. Aber HR ist in der Pflicht, steuerliche Nebenwirkungen nicht zu verschweigen. Besonders bei Teilzeitmodellen, Elterngeld Plus oder Rückkehrgesprächen lohnt sich der Hinweis: „Bitte steuerlich prüfen lassen.“
Auch Rücklagenbildung sollte kein Tabu sein. Wer weiß, dass eine Nachzahlung kommen kann, ist weniger überrascht – und besser vorbereitet. Gerade bei Führungskräften, Doppelverdienern oder Selbstständigen mit Elterngeldbezug macht eine frühzeitige steuerliche Planung den Unterschied.