Junger Mann lächelt

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Ein bisschen krank, ein bisschen gesund?

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ist beschlossen. Vier Punkte betreffen deine Personalarbeit unmittelbar, von der Bemessungsgrenze bis zur neuen Teilkrankschreibung. Wir sagen dir, was ab wann gilt und was jetzt zu tun ist.

Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag durchgewunken. Das Verfahren ist somit durch, offen sind nur die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die für dich entscheidenden Maßnahmen treten zum 1. Januar 2027 in Kraft, der Beitragszuschlag zur Familienversicherung erst zum 1. Januar 2028.

Vier Baustellen für die Payroll

Beitragsbemessungsgrenze

Diese Grenze steigt zum 1.1.2027 zusätzlich zur normalen Dynamisierung um weitere 300 Euro. Das bedeutet spürbar höhere Beiträge im oberen Einkommensband. Die genauen Beträge stehen erst mit der Rechengrößenverordnung für 2027 fest.

Minijob

Der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung springt von 13 auf 17,5 Prozent, die Sonderbehandlung endet. Das wirkt auch auf den Faktor F im Übergangsbereich. Wer mit vielen Minijobs kalkuliert, sollte im Herbst 2026 nachrechnen.

Beitragszuschlag ab 2028

Familienversicherte Ehepartner zahlen künftig unter bestimmten Voraussetzungen 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Daraus ergibt sich kein Arbeitgeberanteil, die fälligen Beträge werden allerdings über die Lohnabrechnung des versicherungspflichtig beschäftigten Ehepartners einbehalten. Für euch bedeutet das eine neue Lohnart, einen neuen Datenfluss von den Krankenkassen und Rückfragen der Beschäftigten. Die Anspruchsprüfung bleibt bei der Kasse.

Teilarbeitsunfähigkeit

Ab 2027 können Beschäftigte stufenweise zu 25, 50 oder 75 Prozent teilarbeitsunfähig geschrieben werden – und sind damit gleichzeitig auch teilarbeitsfähig. Die gesetzliche Entgeltfortzahlung bleibt dabei unverändert, in den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber weiterhin das volle Entgelt, erst danach greift die neue Teilarbeitsunfähigkeit. Dieses Modell ist folglich nur für länger andauernde Arbeitsunfähigkeit gedacht.

Die Feststellung der Teilarbeitsunfähigkeit erfolgt durch den Arzt, der oder die Beschäftigte muss einwilligen. Anschließend müsst ihr als Arbeitgeber innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen, ob der konkrete Arbeitsplatz für eine Teilbeschäftigung geeignet ist. Wenn das nicht der Fall ist, könnt ihr die Teilarbeitsfähigkeit ablehnen. Wenn ihr nicht fristgerecht reagiert, wird dies als Zustimmung zur Teilarbeitsfähigkeit gewertet.

Auf eure Payroll kommt mit der Teilarbeitsunfähigkeit einiges zu, denn während dieser Zeit werden anteiliges Arbeitsentgelt durch euch als Arbeitgeber und Teilkrankengeld durch die Krankenkasse im selben Monat relevant. Dafür sind neue Prozesse und Meldewege in der Abrechnung erforderlich.

Das Hamburger Modell im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung bleibt davon unberührt. Beide Instrumente schließen sich nicht aus, sondern können parallel gedacht werden.

Was kannst du tun?

  • Prüfe, welche Mitarbeiter oberhalb der künftigen Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen liegen, welche Minijobs im Unternehmen bestehen und wo eine Familienversicherung relevant sein kann.
  • Informiere betroffene Mitarbeiter frühzeitig über die Beitragsbemessungsgrenzen.
  • Kalkuliere die Personalkosten für Minijobs neu, da der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobber deutlich steigt.
  • Entwickle neue Abläufe zwischen Beschäftigten, Arzt, Krankenkasse und Lohnabrechnung, damit Teilentgelt und Teilkrankengeld korrekt verarbeitet werden können.
  • Schule Führungskräfte und HR zur Teilarbeitsunfähigkeit.
Zwei Frauen mit einem Laptop unterhalten sich und sitzen auf einem Sofa

FAQ

Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde am 10. Juli 2026 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die meisten Regelungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Der neue Beitragszuschlag für bestimmte familienversicherte Ehepartner tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.

Das Gesetz hat direkte Auswirkungen auf HR und Payroll. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

  • eine höhere Beitragsbemessungsgrenze,
  • steigende Arbeitgeberbeiträge für Minijobs,
  • ein neuer Beitragszuschlag bei der Familienversicherung sowie
  • die Einführung der Teilarbeitsunfähigkeit mit Teilkrankengeld.

Unternehmen sollten ihre Entgeltabrechnung und internen Prozesse rechtzeitig auf diese Änderungen vorbereiten.

Ab dem 1. Januar 2027 steigt der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobber von 13 % auf 17,5 %. Dadurch erhöhen sich die Personalkosten für geringfügige Beschäftigungen. Unternehmen mit vielen Minijobs sollten ihre Personal- und Kostenplanung entsprechend anpassen.

Beschäftigte können bei längeren Erkrankungen künftig mit einer Restarbeitsfähigkeit von 25 %, 50 % oder 75 % teilweise arbeitsfähig sein. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber anteilig Arbeitsentgelt, während die Krankenkasse Teilkrankengeld übernimmt. Arbeitgeber müssen innerhalb von sieben Kalendertagen prüfen, ob der Arbeitsplatz für eine Teilbeschäftigung geeignet ist. Dafür sind neue Prozesse in HR, Payroll und der Zusammenarbeit mit den Krankenkassen erforderlich.

HR- und Payroll-Abteilungen sollten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes:

  • betroffene Beschäftigte hinsichtlich Beitragsbemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen identifizieren,
  • Minijob-Kosten neu kalkulieren,
  • Prozesse für die Teilarbeitsunfähigkeit und neue Meldeverfahren etablieren,
  • Payroll-Systeme anpassen sowie
  • Führungskräfte und Mitarbeitende frühzeitig über die Änderungen informieren.