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Die unterschätzte Pflicht
Viele Unternehmen arbeiten ganz selbstverständlich mit selbstständigen Kreativen zusammen. Das Thema Künstlersozialabgabe bleibt dabei oft unter dem Radar, obwohl diese branchenübergreifend nahezu jeden Betrieb treffen kann. Die Arglosigkeit vieler Betriebe kann teure Folgen haben, denn die Künstlersozialabgabe steht regelmäßig im Fokus von Betriebsprüfungen.
Die Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe ist eine gesetzlich vorgeschriebene Umlage auf Honorare an selbstständige Künstler und Publizisten. Unternehmen finanzieren damit die Künstlersozialversicherung mit. Insofern funktioniert sie ähnlich wie ein Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, nur eben ohne Festanstellung.
Berechnungsgrundlage sind sämtliche im Kalenderjahr gezahlten Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen. Darauf wird ein fester Prozentsatz angewendet, dessen Höhe das Bundesarbeitsministerium jedes Jahr neu festlegt. In diesem Jahr beträgt er 4,9 %.
Die Künstlersozialkasse
Die Künstlersozialkasse (KSK) ist die durchführende Behörde, die dieses System organisiert, die Künstlersozialabgabe von Unternehmen erhebt und die Finanzierung zwischen Versicherten, dem Bund und abgabepflichtigen Unternehmen koordiniert.
Die Künstlersozialkasse ermöglicht selbstständigen Künstlern und Publizisten den Zugang zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Das System funktioniert ähnlich wie bei Arbeitnehmern.
Die Versicherten tragen rund die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst, ein Viertel übernimmt der Bund. Das verbleibende Viertel wird über die Künstlersozialabgabe von den Unternehmen finanziert, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten.
Wer ist abgabepflichtig?
Das Künstlersozialversicherungsgesetz unterscheidet mehrere Gruppen.
Typische Verwerter sind zum Beispiel Verlage, Theater, Rundfunkanstalten, Werbeagenturen oder Galerien. Hier ist die Abgabepflicht offensichtlich.
Darüber hinaus sind jedoch auch Unternehmen aller Branchen betroffen, wenn sie kreative Leistungen für Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit beauftragen. Dazu zählen etwa Corporate Design, Website-Relaunches, Imagebroschüren oder Social-Media-Content.
Über die sogenannte Generalklausel fallen auch Unternehmen darunter, die künstlerische Leistungen für eigene wirtschaftliche Zwecke nutzen, etwa für Produktdesign oder Events mit externen Künstlern.
Damit betrifft die Künstlersozialabgabe längst nicht nur Medien- oder Kulturunternehmen, sondern auch Industrie, Handel und Mittelstand.
Welche Zahlungen sind relevant?
Zur Bemessungsgrundlage zählen grundsätzlich alle Entgelte für künstlerische oder publizistische Leistungen. Dazu gehören Honorare, Gagen, Lizenzzahlungen, Tantiemen sowie in vielen Fällen auch Nebenkosten wie Reisekosten oder Material.
Nicht einzubeziehen ist die gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer. Ebenfalls nicht abgabepflichtig sind Zahlungen an juristische Personen wie GmbH oder AG.
Entscheidend ist daher immer die Rechtsform des Auftragnehmers. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wie Einzelunternehmern oder GbR muss eine Prüfung erfolgen.
Freigrenze
Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe erst leisten, wenn die eingekauften künstlerischen und publizistischen Leistungen eine bestimmte Freigrenze überschreiten, 2026 liegt diese bei 1.000 Euro. Sobald diese Grenze allerdings überschritten wird, ist die Abgabe auf den gesamten Betrag dieser Leistungen fällig – ab dem ersten Euro.
Melde- und Zahlungsablauf
Unternehmen müssen sich bei der Künstlersozialkasse anmelden, sobald sie erstmals abgabepflichtige Leistungen in Anspruch nehmen. Bis zum 31. März des Folgejahres ist eine Jahresmeldung über die im Vorjahr gezahlten Entgelte abzugeben. Auf dieser Basis berechnet die KSK monatliche Vorauszahlungen, die jeweils zum 10. eines Monats fällig sind.
Wichtig für die Payroll: Diese Meldung läuft nicht über das DEÜV-Verfahren und ist kein automatischer Bestandteil der Lohnabrechnung. Es handelt sich um einen separaten Prozess, um den jedes Unternehmen sich proaktiv kümmern muss.
Empfehlungen
In der Praxis werden kreative Leistungen häufig als „reine Dienstleistung“ eingestuft, ohne die Künstlersozialabgabe zu prüfen. Auch die Freigrenze wird oft mit einem Freibetrag verwechselt. Fehlende Dokumentation führt bei Prüfungen schnell zu Schätzungen. Neben Nachzahlungen drohen Säumniszuschläge und Bußgelder.
Empfehlenswert ist ein internes Monitoring aller Honorarzahlungen an selbstständige Kreative. Bereits bei Annäherung an die 1.000-Euro-Grenze sollte klar sein, ob eine Abgabepflicht entsteht.