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Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Stand der Dinge
Das „Fachkräfteeinwanderungsgesetz“ ebnet Fachkräften mit Berufsausbildung und Personen mit berufspraktischen Kenntnissen einen einfacheren Weg nach Deutschland.
Das Gesetz führt bereits bestehende Regelungen für Fachkräfte mit Hochschulabschlüssen wie die „Blaue Karte EU“ fort und erweitert sie zum Teil. Die neue „Chancenkarte“ ermöglicht zudem die Einreise nach Deutschland zur Arbeitsplatzsuche.
Die neuen Regelungen treten seit November 2023 sukzessive in Kraft. Dieser Beitrag zeigt auf, was bereits gilt.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU hat durch den neuen § 18g des Aufenthaltsgesetzes eine eigenständige Regelung erhalten. Die Gehaltsschwelle für die Erteilung der Blauen Karte EU wurde gesenkt. Künftig muss das Bruttogehalt nur noch 50 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung betragen. Zudem ist bei einem Arbeitsplatzwechsel keine Erlaubnis der Ausländerbehörde mehr erforderlich.
EU-Mobilität
Die Mobilität innerhalb der EU wurde für Inhaber einer Blauen Karte EU eines anderen EU-Mitgliedstaats erleichtert. Aufenthalte bis zu 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen erfordern nun keine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis oder Arbeitserlaubnis der Bundesagentur für Arbeit mehr. Bei längerfristigen Aufenthalten kann in Deutschland eine Blaue Karte EU erteilt werden, wenn der Inhaber mindestens zwölf Monate rechtmäßig in einem anderen EU-Land gelebt hat.
Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft
Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft können nun bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, sofern sie die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen erfüllen. Inhaber der Blauen Karte EU können diese bereits nach 27 Monaten bekommen - bei ausreichenden Deutschkenntnissen sogar nach 21 Monaten.
Einreise aus Drittstaaten
Auch die Einreise für Personen aus Drittstaaten wurde erleichtert. Diese können nun in Deutschland arbeiten, wenn sie mindestens zwei Jahre Berufserfahrung und einen im Herkunftsland staatlich anerkannten Abschluss haben. Der Berufsabschluss muss nicht mehr in Deutschland anerkannt sein. Das Mindestgehalt beträgt 45 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung, entfällt jedoch bei tarifgebundenen Arbeitgebern.
Anerkennung der Berufsqualifikation
Für Berufe, bei denen die Anerkennung der Berufsqualifikation weiterhin erforderlich ist, kann das Anerkennungsverfahren nun auch nach der Einreise nach Deutschland begonnen werden. Hierzu schließen die Fachkraft und der Arbeitgeber eine sogenannte Anerkennungspartnerschaft ab, um das Verfahren zeitnah nach der Einreise zu starten.
Saisonarbeit
Die neue Regelung in der Beschäftigungsverordnung ermöglicht es Arbeitgebern, Drittstaatsangehörige für kurzzeitige Beschäftigungen unabhängig von ihrer Qualifikation zu beschäftigen. Hierfür müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie Tarifbindung und die Übernahme der Reisekosten durch den Arbeitgeber. Das Jahreskontingent liegt aktuell bei 25.000 Arbeitsgenehmigungen.
Unternehmensgründung
Eine Aufenthaltserlaubnis zur Gründung eines Unternehmens kann nun Fachkräften erteilt werden, die ein Stipendium einer deutschen Wirtschaftsorganisation oder öffentlichen Stelle erhalten, welches ihren Lebensunterhalt sichert. Diese Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer des Stipendiums erteilt, maximal für 18 Monate.
Studenten
Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, können nunmehr an 140 vollen oder 280 halben Tagen im Jahr nebenbei arbeiten. Zudem dürfen Studienplatzbewerber bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten und Probebeschäftigungen von bis zu zwei Wochen absolvieren.
Die Chancenkarte
Am 1. Juni 2024 wurde eine neue Chancenkarte zur Arbeitssuche eingeführt. Diese Aufenthaltserlaubnis ermöglicht es Personen aus Nicht-EU-Staaten, nach Deutschland einzureisen, um eine geeignete Arbeitsstelle zu suchen, ohne einen festen Arbeitsvertrag vorweisen zu müssen. Die Chancenkarte wird nach einem Punktesystem vergeben, das Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug, Alter und mitziehende Partner berücksichtigt. Bewerber müssen mindestens sechs von maximal 15 Punkten erreichen. Die Erteilung erfolgt zunächst für bis zu einem Jahr und kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorliegt und die Bundesagentur für Arbeit zustimmt.