Lexikon

Verpflegungsmehraufwand

Wer aus beruflichen oder dienstlichen Gründen für einen oder mehrere Tage unterwegs ist, muss sich meist teurer verpflegen, als er das Zuhause könnte. Diese zusätzlichen Kosten werden als Verpflegungsmehraufwand bezeichnet und gehören zu den Reisekosten. Das Finanzamt erkennt diese Mehrkosten als betrieblich oder beruflich bedingte Aufwendungen an, sodass sie steuerlich geltend gemacht werden können. Das Ziel ist, die Mehrausgaben für Essen und Trinken während einer beruflich veranlassten Abwesenheit auszugleichen.

Wer kann Verpflegungsmehraufwand geltend machen?

Verpflegungsmehraufwand kann beansprucht werden von:

  • Arbeitnehmern, die auf Dienstreisen oder Außentermine geschickt werden.
  • Selbstständigen und Unternehmern, die beruflich unterwegs sind.

Zu beachten ist, dass die steuerliche Anerkennung nur erfolgt, wenn die berufliche Abwesenheit länger als acht Stunden dauert. Bei kürzeren Abwesenheiten wird kein Verpflegungsmehraufwand angesetzt.

Höhe des Verpflegungsmehraufwandes

Der beruflich bedingte Mehraufwand kann nicht mit den tatsächlichen Kosten geltend gemacht werden, sondern mit Pauschalen, die steuerfrei gewährt werden. Voraussetzung dafür ist, dass der berufliche Einsatz außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte stattfindet. Abhängig von der Dauer der Abwesenheit, gewährt der Gesetzgeber dafür diese steuerfreien Tagespauschalen:

  • Bis 8 Stunden: 0 EUR
  • Bei Abwesenheit über 8 Stunden und jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen: 14 EUR pro Tag
  • Bei Abwesenheit von 24 Stunden: 28 EUR pro Tag

Bei beruflich veranlassten Reisen ins Ausland gelten je nach Land spezielle Verpflegungspauschalen, die das Bundesministerium für Finanzen festlegt. Der Verpflegungsmehraufwand wird maximal für 3 Monate an derselben Tätigkeitsstätte gewährt.