Vermögenswirksame Leistungen (VL)
Vermögenswirksame Leistungen sind Geldleistungen, die ein Arbeitgeber für Beschäftigte in einen Sparvertrag anlegt – zum Beispiel in einen Fondssparplan oder Bausparvertrag. Rechtliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). VL werden nicht ausgezahlt, sondern direkt an das Anlageinstitut überwiesen. Sie zählen zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
Das Wichtigste in Kürze:
- Kein gesetzlicher Zwang: Ein Zuschuss ist nur Pflicht, wenn Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung ihn vorsehen.
- Aber eine Abwicklungspflicht: Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres Lohns vermögenswirksam angelegt werden. Die Überweisung übernimmst du als Arbeitgeber.
- Steuer- und beitragspflichtig: VL gehören zum Arbeitslohn. Nur die staatliche Arbeitnehmersparzulage bleibt steuer- und abgabenfrei.
- Zwei Lohnarten in der Abrechnung: Der Zuschuss läuft über das Brutto und wird danach netto wieder abgezogen. Ein Eigenanteil ist ein reiner Nettoabzug.
- Förderung nur bei bestimmten Anlagen: Gefördert werden Beteiligungssparen und wohnungswirtschaftliche Verwendung – nicht Banksparpläne oder Versicherungen.
- Sieben Jahre Bindung: VL-Verträge laufen in der Regel sechs Jahre Einzahlung plus ein Ruhejahr.
Was sind vermögenswirksame Leistungen?
Vermögenswirksame Leistungen sind ein kleiner, aber wirksamer Baustein in der Vergütung: ein fester Monatsbetrag, der nicht auf dem Gehaltskonto landet, sondern direkt in einen Sparvertrag fließt. Der Gedanke dahinter ist alt und immer noch aktuell – Beschäftigte sollen Vermögen aufbauen, ohne selbst aktiv werden zu müssen.
Für dich in der Personalabteilung heißt das: VL sind kein Bonus, den du frei gestalten kannst, sondern eine gesetzlich geregelte Leistung mit klaren Spielregeln. Wer sie kennt, spart sich Rückfragen und Korrekturen in der Abrechnung.
Welche rechtliche Grundlage gilt für VL?
Maßgeblich ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Es definiert VL als Geldleistungen, die der Arbeitgeber für Beschäftigte anlegt (§ 2 Abs. 1 5. VermBG). Arbeitsrechtlich sind sie Bestandteil des Lohns oder Gehalts und nicht übertragbar (§ 2 Abs. 7 5. VermBG).
Arbeitgeberzuschuss oder Eigenanteil – was ist der Unterschied?
Beide Wege enden im selben Vertrag, laufen in der Abrechnung aber völlig unterschiedlich:
- Zusätzliche VL (§ 10 5. VermBG): Dein Unternehmen zahlt oben drauf. Der Betrag erhöht das Bruttoentgelt.
- Anlage von Lohnteilen (§ 11 5. VermBG): Beschäftigte legen einen Teil ihres bestehenden Lohns an. Das Brutto bleibt unverändert.
In vielen Betrieben kommt beides zusammen: Der Arbeitgeber gibt einen Grundbetrag, Beschäftigte stocken auf den vollen Anlagebetrag auf.
Musst du als Arbeitgeber VL zahlen?
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen VL-Zuschuss besteht nicht. Trotzdem ist das Thema für die meisten Unternehmen keine freie Entscheidung.
Woraus ein Anspruch entstehen kann
- Tarifvertrag: In vielen Branchen ist ein VL-Betrag tariflich festgeschrieben. Bei Tarifbindung ist die Zahlung Pflicht.
- Betriebsvereinbarung: Regelt Höhe, Kreis der Berechtigten und Voraussetzungen betriebsintern.
- Arbeitsvertrag: Eine individuelle Zusage bindet dauerhaft.
- Betriebliche Übung: Wer VL über Jahre vorbehaltlos zahlt, schafft einen Anspruch – auch ohne schriftliche Regelung.
Und selbst ohne Zuschuss bleibt eine Aufgabe: Beschäftigte können verlangen, dass Teile ihres Lohns vermögenswirksam angelegt werden (§ 11 5. VermBG). Die Überweisung an das Institut übernimmst du als Arbeitgeber.
Wie hoch sind VL üblicherweise?
Die Beträge sind überschaubar und seit Langem stabil. Typische Größenordnungen als Beispiel:
| Bereich | Übliche VL-Höhe | Hinweis |
| Öffentlicher Dienst (TVöD) | 6,65 Euro pro Monat | Vollzeit, Teilzeit anteilig |
| Auszubildende im öffentlichen Dienst | 13,29 Euro pro Monat | |
| Sparkassen | 40,00 Euro pro Monat | Höchster tariflicher Standardbetrag |
| Metall- und Elektroindustrie | 26,59 Euro pro Monat | Meist als altersvorsorgewirksame Leistung ausgestaltet |
| Bauhauptgewerbe, gewerbliche Beschäftigte | 0,13 Euro je geleisteter Arbeitsstunde | Angestellte und Poliere: 23,52 Euro pro Monat |
| Chemische Industrie | Tariflicher Jahresbetrag | Wahlweise VL oder Altersvorsorge |
| Einzelhandel | Rund 6,65 bis 13,29 Euro pro Monat | Je nach Landestarifvertrag |
| Ohne Tarifbindung | Häufig bis 40,00 Euro pro Monat | Frei vereinbar |
40 Euro im Monat gelten als praktische Obergrenze.
Wie bildest du VL in der Entgeltabrechnung ab?
Hier entscheidet sich, ob VL sauber laufen oder Korrekturen erzeugen. Die gute Nachricht: Das Prinzip ist immer gleich.
Steuer und Sozialversicherung
Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn (§ 2 Abs. 6 5. VermBG). Sie werden als laufender Bezug dem jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zugeordnet und ganz normal versteuert und verbeitragt. Eine Pauschalierung oder Beitragsfreiheit gibt es nicht.
Steuer- und beitragsfrei ist ausschließlich die Arbeitnehmersparzulage – und die läuft ohnehin nicht über deine Abrechnung.
Beispielrechnung
Der Arbeitgeberzuschuss durchläuft die Abrechnung zweimal: einmal als Bruttozurechnung, einmal als Nettoabzug. So sieht das an einem Beispiel mit 40 Euro Zuschuss aus:
| Abrechnungsschritt | Betrag |
| Grundentgelt | 3.000 Euro |
| + VL-Zuschuss (Bruttozurechnung) | 40 Euro |
| = Steuer- und SV-Brutto | 3.040 Euro |
| − Steuern und Sozialabgaben | nach individuellen Merkmalen |
| = Nettoentgelt | Beispielwert 1.950 Euro |
| − VL-Überweisung (Nettoabzug) | 40 Euro |
| = Auszahlungsbetrag | 1.910 Euro |
Ein Eigenanteil der Beschäftigten läuft anders: Er wird nur als Nettoabzug gebucht und erhöht das Brutto nicht. Wer beides vermischt, produziert entweder zu hohe Abgaben oder eine unvollständige Beitragsmeldung.
Das Nettoentgelt als Rechengröße bleibt unverändert – nur der Auszahlungsbetrag sinkt um den Anlagebetrag. Genau das führt regelmäßig zu Rückfragen aus der Belegschaft und lässt sich mit einem Satz in der Entgeltabrechnung entschärfen.
Überweisungs- und Kennzeichnungspflicht
Nach § 3 5. VermBG überweist der Arbeitgeber die VL direkt an das Anlageinstitut und kennzeichnet sie als vermögenswirksame Leistung. Eine Auszahlung an Beschäftigte ist nicht zulässig.
Eine Ausnahme gilt bei wohnungswirtschaftlicher Verwendung: Geht die Leistung in die Tilgung eines Baudarlehens, überweist du an die Beschäftigten – gegen Bestätigung des Gläubigers. Prüfen musst du diese Bestätigung nicht.
Diese Angaben brauchst du dafür von jeder Person:
- Anlageinstitut und Vertrags- oder Kontonummer
- Art der Anlage
- Gesamtbetrag und Aufteilung zwischen Zuschuss und Eigenanteil
- Beginn und geplante Laufzeit des Vertrags
Am einfachsten holst du diese Daten mit einem festen VL-Formular im Onboarding ein. Das erspart Nachfassen und verhindert Fehlüberweisungen.
Welche Fristen gelten für VL-Verträge?
Klassisch ist das Modell „sechs plus eins": sechs Jahre Einzahlung, ein Jahr Ruhezeit, danach freie Verfügung. Die Sperrfrist beginnt rückwirkend am 1. Januar des Abschlussjahres und endet am 31. Dezember des siebten Jahres. Bei Bausparverträgen wird häufig auch im siebten Jahr noch eingezahlt.
Wer vorher an das Geld will, verliert grundsätzlich die Zulage. Es gibt aber Ausnahmen. Unschädlich ist eine vorzeitige Verfügung nach § 4 Abs. 4 5. VermBG unter anderem bei:
- Tod oder völliger Erwerbsunfähigkeit der beschäftigten Person oder des Ehe- beziehungsweise Lebenspartners
- Heirat oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach Vertragsabschluss, wenn seit Beginn der Sperrfrist mindestens zwei Jahre vergangen sind
- Arbeitslosigkeit von mindestens einem Jahr, die noch andauert
- Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Verwendung für eine berufliche Weiterbildung
Ein Wechsel des Anlageinstituts ist ebenfalls unschädlich. Eine Stolperfalle steckt in § 4 Abs. 6 5. VermBG: Wird in einem vollen Kalenderjahr nach dem Abschlussjahr gar nichts eingezahlt, gilt der Vertrag als unterbrochen und kann nicht einfach fortgeführt werden. Bei längeren Ruhephasen im Arbeitsverhältnis lohnt sich deshalb ein Hinweis an die betroffenen Beschäftigten.
Welche Vorteile bringen VL?
Für dein Unternehmen:
- Sichtbarer Zusatznutzen bei kleinem Budget – schon 40 Euro im Monat wirken im Bewerbungsgespräch
- Einfacher aufzusetzen als betriebliche Altersversorgung oder Beteiligungsmodelle
- In vielen Branchen ohnehin tariflich geschuldet, also kein zusätzlicher Verhandlungspunkt
- Gut kombinierbar mit anderen Entgeltbausteinen
Für deine Beschäftigten:
- Zusätzliches Geld, das direkt in den Vermögensaufbau fließt
- Staatliche Zulage von bis zu 123 Euro im Jahr obendrauf
- Freie Wahl des Anlageinstituts und der Anlageform
- Aufstocken auf den geförderten Höchstbetrag jederzeit möglich
Ehrlich bleiben gehört dazu: VL erhöhen die Abgabenlast, sind sieben Jahre gebunden und mindern den monatlichen Auszahlungsbetrag. Wer das offen kommuniziert, vermeidet Enttäuschung in der ersten Abrechnung.
Die häufigsten Fehler in der VL-Abrechnung
- Zuschuss und Eigenanteil vermischt: Der Zuschuss gehört ins Brutto, der Eigenanteil nicht. Das ist der Klassiker.
- VL beitragsfrei behandelt: VL sind voll steuer- und beitragspflichtig. Der Fehler fällt spätestens in der Betriebsprüfung auf.
- Tariflichen Anspruch übersehen: Bei Tarifbindung sind VL Pflicht, auch ohne einzelvertragliche Zusage.
- Kennzeichnung vergessen: Ohne Kennzeichnung nach § 3 5. VermBG kann das Institut die Zahlung nicht korrekt zuordnen.
- Weiterzahlung im ruhenden Arbeitsverhältnis: Läuft die VL in der Elternzeit einfach weiter, entstehen Rückforderungen.
- Unvollständige Vertragsdaten: Fehlt die Vertragsnummer, landet das Geld im Zweifel nirgends.
Mit einer sauber eingerichteten Lohnart und einem festen Prozess beim Eintritt sind die meisten dieser Punkte erledigt, bevor sie entstehen.
Häufige Fragen zu vermögenswirksamen Leistungen
Einen gesetzlichen Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss gibt es nicht. Pflicht werden VL erst durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder betriebliche Übung. Unabhängig davon können Beschäftigte verlangen, dass Teile ihres Lohns vermögenswirksam angelegt werden. Die Überweisung an das Anlageinstitut übernimmt dann der Arbeitgeber.
Ja. Vermögenswirksame Leistungen sind steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn und werden als laufender Bezug abgerechnet. Steuer- und beitragsfrei ist nur die staatliche Arbeitnehmersparzulage.
Übliche Beträge liegen zwischen 6,65 Euro und 40 Euro im Monat, je nach Tarifvertrag, Branche und betrieblicher Regelung. 40 Euro gelten als praktische Obergrenze, weil höhere Beträge keine zusätzliche staatliche Förderung auslösen.
Der Sparvertrag läuft unverändert weiter, denn er gehört den Beschäftigten. Der neue Arbeitgeber zahlt nur dann in den Vertrag ein, wenn dort eine eigene Anspruchsgrundlage besteht. Dafür müssen die Vertragsdaten aktiv gemeldet werden. Andernfalls können Beschäftigte den Vertrag privat weiter besparen.
Pro Arbeitsverhältnis zahlt der Arbeitgeber in der Regel in einen Vertrag ein. Weitere Verträge können Beschäftigte privat besparen. Für die Förderung ist die Kombination aus Beteiligungssparen und wohnungswirtschaftlicher Verwendung interessant, weil beide Zulagen nebeneinander möglich sind.
Anspruch haben Beschäftigte mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro bei Einzelveranlagung und bis 80.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Voraussetzung ist eine förderfähige Anlageform, die Einwilligung in die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung und der Antrag über die Einkommensteuererklärung.
VL-Verträge laufen in der Regel sieben Jahre: sechs Jahre Einzahlung und ein Ruhejahr. Danach steht das Guthaben frei zur Verfügung und die Arbeitnehmersparzulage wird ausgezahlt. Bestimmte vorzeitige Verfügungen, etwa bei längerer Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, sind unschädlich.
Fazit
Vermögenswirksame Leistungen sind ein kleines Instrument mit großer Wirkung: geringe Kosten, spürbarer Nutzen für Beschäftigte und in vielen Branchen ohnehin tariflich vorgegeben. Kompliziert wird es nur an einer Stelle – in der Abrechnung. Wer Zuschuss und Eigenanteil sauber trennt, die Steuer- und Beitragspflicht richtig abbildet und bei ruhenden Arbeitsverhältnissen aufpasst, hat das Thema im Griff.
Der Rest ist Kommunikation: Beschäftigte, die wissen, welche Anlageform gefördert wird und wo die Einkommensgrenze liegt, holen mehr aus ihrem Vertrag heraus – und stellen weniger Rückfragen in der Personalabteilung.
Rechtlicher Hinweis für die Seite: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Stand der Angaben: August 2026.