Mit Kurzarbeit durch die Corona-Krise

Mit Kurzarbeitergeld durch die Corona-Krise

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Wie rechne ich Kurzarbeitergeld ab?

Die Ausbreitung des Coronavirus stellt Wirtschaft und Arbeitsmarkt vor große Herausforderungen. Für viele Unternehmen ist die Kurzarbeit der einzige Weg, Jobs zu schützen und die Krise zu überstehen. Um Beschäftigte und Unternehmen zu unterstützen, wurde im Eilverfahren eine neue gesetzliche Grundlage für einen leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld geschaffen.

Die meisten Unternehmen müssen sich nun erstmalig mit dem Thema Kurzarbeit beschäftigen. Wie wird Kurzarbeitergeld beantragt? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt werden? Oder wie wird es berechnet?

Häufige Fragen

 

Ja. Für Arbeitsausfälle, die durch das Coronavirus verursacht werden, besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Ihr Ansprechpartner für alle Fragen ist die Bundesagentur für Arbeit. Die Agentur für Arbeit erklärt auch in einem Video, wie ein Antrag abläuft. Voraussetzung für die Einführung von Kurzarbeit ist, dass der Betriebsrat zustimmt.


Als Arbeitgeber müssen Sie die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist auch online möglich.

 

 

 

 

Für betroffene Mitarbeiter muss der Arbeitgeber den Lohn 6 Wochen weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden. Nach den 6 Wochen erhält der Mitarbeiter Krankengeld von der Krankenkasse.

 

 

Ist ein Mitarbeiter wegen Corona krankgeschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach den 6 Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse.
Wenn der Mitarbeiter aber aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat. Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt.

 

 

Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu erhalten, das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige. Nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Für Mitarbeiter im Mutterschutz gelten besondere Regelungen.

Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und auch Auszubildende – es sei denn, sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.

 

 

 

 

Für Mitarbeiter mit Kindern beträgt das Kurzarbeitergeld 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60%. Soweit Arbeitszeit und damit auch Entgelt nicht vollständig entfallen, sondern lediglich reduziert werden, besteht entsprechend ein anteiliger Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Eine Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes finden Sie auf der Wesite der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

Aktuell wurden in Deutschland die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen. Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind. Vorher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein. Zudem werden die Sozialbeiträge in Zukunft zu 100% erstattet und auch für Zeitarbeitnehmer gelten die neuen Regelungen.


Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit.

 

 

 

 

Nach der Fürsorgepflicht sollten Sie Risiken minimieren und Ihre Mitarbeiter aufklären. Treffen Sie Maßnahmen für ein gefahrloses Arbeiten, z. B. durch Home Office, Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen etc.


In unserem Blogbeitrag zum Thema Corona lesen Sie, was Arbeitgeber beachten müssen.
 

 

 

Gerne stellen wir Ihnen ein Whitepaper zum Thema Kurzarbeit und Infos zu Corona in einem Blogbeitrag zur Verfügung. Noch mehr Informationen erhalten Sie in den FAQs vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Welche internen und externen Maßnahmen wir getroffen haben, lesen Sie in unserem Statement.

Bei Fragen zu unserer Software und wie genau das Kurzarbeitergeld dort abgerechnet wird, erklärt Ihnen unser Support-Team.

Nehmen Sie wie gewohnt Kontakt zu uns auf.
 

 

Unser Modul zur Abrechnung von Kurzarbeitergeld

Das Modul Kurzarbeitergeld (KUG) können Sie im Rahmen unserer Personalabrechnungs-Software erhalten.
 

  • Automatische Ermittlung des Differenzbetrags von Soll-und Ist-Entgelt und des Kurzarbeitergeldes nach Leistungssatz I, II
  • Integrierte Leistungssätze der Bundesagentur für Arbeit
  • Berechnung individueller Aufstockungen / Mehrzahlungen
  • Erstellung der KUG-Abrechnungsliste
  • Erstellung des KUG-Antrages
     

Mehr Informationen zum Modul „Kurzarbeitergeld (KUG)“ hier herunterladen. Erweiterte Funktionen, wie z. B. die automatisierte Nettoaufstockung, bietet das KUG-Komfortmodul.

Haben Sie noch Fragen? Melden Sie sich gerne:

Telefon: 05221  9140 444
E-Mail: vertrieb(at)spdata(dot)de

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