Teilzeitbeschäftigte haben die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld zu erhalten, das gilt auch für mitarbeitende Familienangehörige. Nach der neuen Regelung haben auch Zeitarbeiter Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Für Mitarbeiter im Mutterschutz gelten besondere Regelungen.
Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte, Rentner, Bezieher von Krankengeld und auch Auszubildende – es sei denn, sie beenden ihre Ausbildung während der Kurzarbeit und werden vom Betrieb übernommen.