Lexikon

Märzklausel

Die Märzklausel ist eine steuerrechtliche Regelung in Deutschland, die sich auf die Gewerbesteuer und die Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei Personengesellschaften bezieht.

Grundsätzlich werden Einmalzahlungen (z. B. Jubiläumszuschüsse) in dem Monat berücksichtigt, in dem sie ausgezahlt werden. Bei der Märzklausel können diese Einmalzahlungen unter bestimmten Voraussetzungen dem Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet werden. Sie soll verhindern, dass Unternehmen den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe bzw. Betriebsveräußerung strategisch so wählen, dass eine Gewerbesteuerpflicht umgangen wird. Diese Regelung sorgt für eine gleichmäßige steuerliche Erfassung, da der Gewerbesteuermessbetrag an das vorherige Jahr anknüpft.

Voraussetzungen

Voraussetzung der Märzklausel ist, dass die Einmalzahlung im ersten Quartal des Jahres (1.1. - 31.3.) erfolgt, das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr bestand und der bisher bezahlte Lohn zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt.

Damit die Märzklausel greift, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Einmalzahlung erfolgt im ersten Quartal des Jahres (1. Januar bis 31. März)
  • Das Beschäftigungsverhältnis bestand bereits im Vorjahr
  • Der bisher gezahlte Lohn zusammen mit der Einmalzahlung übersteigt die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze

Die Märzklausel wird insbesondere bei Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni angewendet und gilt ausschließlich für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, um eine günstigere Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu ermöglichen.

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Hinweise

Die Märzklausel gilt meist nur für regelmäßige Gehaltserhöhungen und nicht automatisch für Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart. Sie wirkt sich besonders bei Teilzeit- oder befristeten Arbeitsverhältnissen aus, da der Anspruch oft anteilig berechnet wird. Der Stichtag, in der Regel der 31. März, entscheidet über den Anspruch. Wer zu diesem Zeitpunkt nicht beschäftigt ist oder erst danach eintritt, erhält die Erhöhung nicht. Manche Unternehmen berechnen die Erhöhung anteilig, wenn die Beschäftigung nur teilweise vor dem Stichtag bestand. Rechtlich muss die Klausel klar formuliert sein und darf nicht gegen Arbeitsrecht oder Gleichbehandlung verstoßen.