Modul: BA-BEA

Personalabrechnung

Mit diesem Modul bekommen Sie als Arbeitgeber die Möglichkeit, das von der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Verfügung gestellte Verfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA), Arbeitsbescheinigungen elektronisch zu übermitteln.

Auf einen Blick

  • Erstellen von BA-BEA-Bescheinigungen direkt aus dem Mitarbeiterstamm
  • Dialoggeführte Erfassung
  • Automatische Übernahme von erforderlichen Mitarbeiterstammdaten und Entgeltwerten für die jeweilige Bescheinigung
  • Speicherung und Verwaltung der übermittelten Bescheinigung
  • Versand über das Meldecenter der SP_Data Personalabrechnung
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Die Digitalisierung schreitet weiter voran und betrifft ab 1. Januar 2023 einen weiteren Punkt des Meldewesens: Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bietet Arbeitgebern mit dem Verfahren „Bescheinigungen elektronisch annehmen“ (BEA) die Möglichkeit, Arbeitsbescheinigungen elektronisch zu übermitteln.

Dies gilt für folgende Bescheinigungen:

  • Die Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III,
  • die Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts (EU-Arbeitsbescheinigung) gemäß § 312a SGB III sowie
  • die Nebeneinkommensbescheinigung gemäß § 313 SGB III.

Durch das 7. SGB IV Änderungsgesetz sind die vorgenannten Bescheinigungen ab dem 1. Januar 2023 ausschließlich elektronisch an die BA zu übermitteln. Die Abgabe in Papierform ist ab diesem Zeitpunkt für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2023 beendet werden, nicht mehr zulässig.

Damit Sie als Arbeitgeber bestmöglich auf diese Umstellung vorbereitet sind, bieten wir Ihnen mit dem Zusatzmodul BA-BEA der SP_Data Personalabrechnung die Möglichkeit, zeitsparend und mühelos die notwendigen Bescheinigungen zu erstellen und digital zu übermitteln.

Arbeitnehmende können ab dem 01. Januar 2023 der elektronischen Datenübermittlung nicht mehr widersprechen. Für Arbeitgeber entfällt daher ab diesem Zeitpunkt die Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung und die übermittelten Daten zu unterrichten. Stattdessen informiert die BA die Arbeitnehmenden ab diesen Zeitpunkt über die vom Arbeitgeber elektronisch übermittelten Daten.

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